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Die Verordnung über Arbeitsstätten / 3.3 Arbeitsbedingungen

Dr. jur. Edgar Rose, Prof. Dr. Jürgen Taeger
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Der dritte Abschnitt enthält grundlegende Anforderungen an die äußeren Arbeitsbedingungen, damit die Beschäftigten ihre jeweiligen Tätigkeiten unter angemessenen Umständen ausüben können. Um den Beschäftigten ein zumutbares und vor allem sicheres Arbeiten zu ermöglichen, sehen die Vorschriften, insbesondere Vorgaben zu Bewegungsfreiheiten, Raum- und Sicht-, Klima-, Luft- und Lärmverhältnisse vor.

3.3.1 Bewegungsflächen (Anhang 3.1)

Bezweckt wird die menschengerechte Arbeitsplatzgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte, sodass die Beschäftigten hinreichenden Freiraum für natürliche Bewegungsabläufe als Grundbedingung für das Wohlbefinden am Arbeitsplatz vorfinden. Konkretisiert wird die Vorschrift durch Abschn. 5.1 ASR A1.2.

Bewegungsflächen sind gemäß Abschn. 3.1 ASR A1.2 zusammenhängende unverstellte Bodenflächen am Arbeitsplatz, die mindestens erforderlich sind, um den Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit wechselnde Arbeitshaltungen sowie Ausgleichsbewegungen zu ermöglichen. Sie sind so zu bemessen, dass die Beschäftigten sich nicht beengt fühlen oder zu ergonomisch ungünstigen Körperhaltungen bzw. Bewegungen gezwungen sehen. Auch müssen sie Gefährdungen, z. B. bewegten Maschinenteilen oder anderen in den Raum hineinragenden Gegenständen ausweichen können.

 
Achtung

Bewegungsflächen

Hinreichende Bewegungsfreiheit ist laut Abschn. 5.1.1 Abs. 2 ASR A1.2 ab einer Bewegungsfläche von 1,50 m² gegeben. Zusätzlich finden sich in Abschn. 5 ASR A1.2 Regelungen über die Mindestbreite und Mindesttiefe der Bewegungsfläche, die i. d. R. 1 m betragen muss. Es ist aber zu beachten, dass es bisweilen für die Beschäftigten in ergonomischer Hinsicht günstig sein kann, wenn der Bewegungsraum nicht zu groß ist. Ausnahmen sind daher z. B. an Kassenarbeitsplätzen gemäß Abschn. 4 Abs. 4 ASR A1.2 nach Gefährdungsbeur...

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