Dr. jur. Edgar Rose, Prof. Dr. Jürgen Taeger
Der dritte Abschnitt enthält grundlegende Anforderungen an die äußeren Arbeitsbedingungen, damit die Beschäftigten ihre jeweiligen Tätigkeiten unter angemessenen Umständen ausüben können. Um den Beschäftigten ein zumutbares und vor allem sicheres Arbeiten zu ermöglichen, sehen die Vorschriften, insbesondere Vorgaben zu Bewegungsfreiheiten, Raum- und Sicht-, Klima-, Luft- und Lärmverhältnisse vor.
3.3.1 Bewegungsflächen (Anhang 3.1)
Bezweckt wird die menschengerechte Arbeitsplatzgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte, sodass die Beschäftigten hinreichenden Freiraum für natürliche Bewegungsabläufe als Grundbedingung für das Wohlbefinden am Arbeitsplatz vorfinden. Konkretisiert wird die Vorschrift durch Abschn. 5.1 ASR A1.2.
Bewegungsflächen sind gemäß Abschn. 3.1 ASR A1.2 zusammenhängende unverstellte Bodenflächen am Arbeitsplatz, die mindestens erforderlich sind, um den Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit wechselnde Arbeitshaltungen sowie Ausgleichsbewegungen zu ermöglichen. Sie sind so zu bemessen, dass die Beschäftigten sich nicht beengt fühlen oder zu ergonomisch ungünstigen Körperhaltungen bzw. Bewegungen gezwungen sehen. Auch müssen sie Gefährdungen, z. B. bewegten Maschinenteilen oder anderen in den Raum hineinragenden Gegenständen ausweichen können.
Bewegungsflächen
Hinreichende Bewegungsfreiheit ist laut Abschn. 5.1.1 Abs. 2 ASR A1.2 ab einer Bewegungsfläche von 1,50 m² gegeben. Zusätzlich finden sich in Abschn. 5 ASR A1.2 Regelungen über die Mindestbreite und Mindesttiefe der Bewegungsfläche, die i. d. R. 1 m betragen muss. Es ist aber zu beachten, dass es bisweilen für die Beschäftigten in ergonomischer Hinsicht günstig sein kann, wenn der Bewegungsraum nicht zu groß ist. Ausnahmen sind daher z. B. an Kassenarbeitsplätzen gemäß Abschn. 4 Abs. 4 ASR A1.2 nach Gefährdungsbeurteilung möglich.
Anhang 3.1 Abs. 2 eröffnet eine Ausweichmöglichkeit, wenn eine dem Abs. 1 entsprechende ausreichende Bewegungsfläche am Arbeitsplatz direkt aufgrund der Eigenschaften des Arbeitsplatzes, der dortigen Tätigkeit oder sonstiger besonderer Umstände nicht realisierbar ist. Betroffen sind vor allem Bedienungsplätze an Maschinen, am Fließband oder an Kassenständen in Geschäften, teilweise aber auch Schreibtischarbeitsplätze. Der nötige Freiraum kann dann an eine andere günstige Stelle verlagert werden. Dem Betroffenen ist die Möglichkeit einzuräumen, den beengten Arbeitsplatz zu verlassen und sich auf einer ausreichend großen Fläche, die den Maßstäben des Anhang 3.1 Abs. 1 gerecht werden muss, frei und ungehindert zu bewegen. Der Bewegungsausgleich muss ohne wesentliche Unterbrechung der Arbeitstätigkeit möglich sein und daher in unmittelbarer örtlicher Beziehung zum Arbeitsplatz realisiert werden können.
3.3.2 Anordnung der Arbeitsplätze (Anhang 3.2)
Die Vorschrift regelt die Anordnung aller Arbeitsplätze innerhalb einer Arbeitsstätte im Interesse des Unfallschutzes speziell beim Einnehmen und Verlassen des Arbeitsplatzes sowie in eiligen Gefahrensituationen. Zusätzlich regelt Anhang 3.2 Buchst. c) den Schutz der Beschäftigten gegen nachteilige Einflüsse von benachbarten Arbeitsplätzen und Transporten sowie gegen Einwirkungen von außen. Eine spezielle Technische Regel gibt es derzeit nicht. Allerdings ist die Forderung nach einer sicheren Anordnung der Arbeitsplätze mit zahlreichen weiteren Themen verknüpft, die im Anhang der ArbStättV und in Technischen Regeln behandelt werden, z. B. zu Fußböden, Verkehrswegen, Fluchtwegen oder Beleuchtung.
Gemäß Anhang 3.2 Buchst. a) sind Arbeitsplätze so anzuordnen, dass sie sicher zu erreichen und zu verlassen sind. Es geht vor allem um die letzten Meter des Weges zwischen den betrieblichen Verkehrswegen und der Arbeitsposition. Oft gibt es hier noch einmal besondere Hindernisse oder Stolperstellen, die es möglichst zu beseitigen gilt. Das Problem können auch benachbarte Arbeitsplätze sein, die zu dicht passiert werden müssen.
Die Vorgaben des Anhang 3.2 Buchst. b) sind in unmittelbarem Zusammenhang mit der Regelung über Fluchtwege und Notausgänge zu sehen (Anhang 2.3). Für jeden Arbeitsplatz ist zu gewährleisten, dass Fluchtwege und Notausgänge, die den Anforderungen nach Anhang 2.3 genügen, ohne Weiteres erreichbar und nach Möglichkeit kurze und sichere Wege nach draußen oder in sonstige sichere Bereiche gegeben sind. Geschlossene Räume müssen ohne Weiteres zu öffnen sein. Türen dürfen nicht durch große und/oder schwere Gegenstände versperrt werden.
Im Sinne der Regelung des Anhang 3.2 Buchst. c) müssen ausreichende Abstände oder Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen und benachbarten Arbeitsplätzen und Transportwegen geschaffen werden, um von diesen ausgehende Gefährdungen zu beseitigen. Gefährdungen können z. B. durch Lärm, bewegte Maschinenteile, umstürzende Transportgüter oder herabfallende Gegenstände bedingt sein.
3.3.3 Ausstattung (Anhang 3.3)
Die Vorschrift behandelt die Erforderlichkeit von Kleiderablagen und Sitzgelegenheiten. Nach Anhang 3.3 Abs. 1 muss für alle Beschäftigten eine Kleiderablage zur Verfügung stehen, wenn keine Umkleideräume vorhanden sind (zu...