Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass ein Mitarbeiter, der mind. einen Führerschein der Klasse B besitzt, dienstlich einen Pkw fahren kann. Die Fahrerlaubnisverordnung, die das Führerscheinwesen regelt, sieht vor, dass nur derjenige einen Pkw-Führerschein erwerben kann, der mind. 18 Jahre alt ist und über ausreichende geistige und körperliche Eignung verfügt. Ergänzend fordert § 35 DGUV-V 70 "Fahrzeuge", dass der Arbeitgeber "mit dem selbstständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen [darf], ... die ihre Befähigung ... gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen."
Beide Vorschriften sehen für Fahranfänger bzw. Auszubildende ganz bestimmte Ausnahmen vom Mindestalter vor, die aber im normalen betrieblichen Alltag kaum greifen werden – wer betrieblich Auto fährt, muss also in aller Regel volljährig sein. Die DGUV-V 70 verlangt darüber hinaus, dass der Unternehmer Beschäftigte zum Führen eines Fahrzeugs ausdrücklich bestimmt, und empfiehlt dafür die Schriftform. Manchmal (z. B. bei Außendienstmitarbeitern) ist das schon über den Arbeitsvertrag abgedeckt, in anderen Fällen sind innerbetriebliche Fahrerlaubnisse für Firmenfahrzeuge sinnvoll (vgl. Abb. 1).
Für den Arbeitgeber ergibt sich aus diesen Bestimmungen, dass er sich wenigstens zu Beginn des Arbeitsverhältnisses (ggf. auch in regelmäßigen Abständen) den Führerschein vorlegen lassen und die Beschäftigten verpflichten sollte, den Verlust des Führerscheines unmittelbar dem Arbeitgeber anzuzeigen (vgl. Abb. 1). Außerdem macht § 35 DGUV-V 70 deutlich, dass der Arbeitgeber nicht einfach davon ausgehen darf, dass der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ihn automatisch jeder weiteren Einschätzung der Fahreignung enthebt.
Abb. 1: Muster für eine innerbetriebliche Fahrerlaubnis
Praktisch bedeutet das, dass er z. B. reagieren muss, wenn erkennbare Zweifel an der Fahreignung des Mitarbeiters auftreten. Das kann der Fall sein, wenn Suchtprobleme vorliegen oder auch andere körperliche oder psychische Einschränkungen. Diese Fälle sind oft sehr schwierig, weil die Möglichkeit Auto zu fahren in der persönlichen Lebensgestaltung große Priorität hat bzw. aus praktischen Gründen kaum verzichtbar erscheint. Entsprechend groß sind die Hemmungen auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, mögliche Bedenken bezüglich der Fahreignung zu thematisieren. Der Arbeitgeber sollte in solchen Fällen unter Beteiligung des Betriebsarztes (ggf. im Rahmen von Integrationsverfahren auch mit den behandelnden Ärzten) klären, ob und unter welchen Bedingungen der Betroffene mit dem Führen eines Pkw beauftragt werden darf.
Ärztliche Untersuchung
Eine ärztliche Untersuchung ist grundsätzlich ein angezeigtes Mittel, mit der sich der Arbeitgeber entsprechend DGUV-V 70 davon überzeugen kann, ob ein Mitarbeiter körperlich geeignet ist, ein Fahrzeug zu führen. Eine solche Untersuchung kann nach der berufsgenossenschaftliche Empfehlung für arbeitsmedizinische Untersuchungen in Bezug auf Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten durchgeführt werden. Es handelt sich dabei (entgegen früherer Rechtslage) nicht um eine Vorsorgeuntersuchung nach ArbMedVV, sondern um eine Eignungsuntersuchung, die arbeitsrechtlich völlig anders einzuordnen ist.
Arbeitsmedizinische Untersuchung "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit"
Eine solche Untersuchung umfasst, wenn sie im Hinblick auf das Führen eines Dienstwagens durchgeführt wird, typischerweise eine körperliche Untersuchung einschließlich Urintest (Check auf unerkannte Stoffwechselerkrankungen, wie Diabetes) und einen speziell an die Erfordernisse der Fahreignung angepassten Sehtest. Wird sie als Eignungsuntersuchung vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt, ist sie nicht unbedingt an den zuständigen Betriebsarzt geknüpft, sondern der Mitarbeiter könnte grundsätzlich auch eine Bescheinigung eines Arztes seiner Wahl vorlegen.
Für Eignungsuntersuchungen gelten besondere arbeitsrechtliche Anforderungen. Unproblematisch ist es, eine solche bei Einstellung eines Mitarbeiters, der beruflich fahren soll, festzusetzen. Schwierig sind rechtsfeste Regelungen zu Wiederholungsuntersuchungen. Diese sind zwar für Berufskraftfahrer (z. B. Lkw-, Bus- und Taxifahrer) aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) verbindlich und damit unstreitig. Für Arbeitnehmer, die beruflich fahren, ohne Berufskraftfahrer i. S. der FeV zu sein, können jedoch nur in Ausnahmefällen turnusmäßige Wiederholungsuntersuchungen gefordert werden. Das gilt "anlasslos" nur dann als gerechtfertigt, wenn eine erhebliche Drittgefährdung nachgewiesen werden kann, was für Nicht-Berufskraftfahrer schwierig ist. Ein "Anlass", der eine solche Untersuchung rechtfertigen könnte, wäre z. B. der konkrete Verdacht auf eine Sucht- oder andere schwerwiegende Erkrankung, die die Fahrtüchtigkeit gefährden könnte. Hintergrund ist, dass Arbeitnehmer vor unbilligen berufliche...