Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
2.1 Technische Sicherheit
Nach § 4 DGUV-V 70 muss der Arbeitgeber als Halter von Firmen-Pkw dafür sorgen, dass diese als "Fahrzeuge mit einer behördlichen Betriebserlaubnis ... sich in dem durch die Erlaubnis oder Genehmigung bestimmten Zustand befinden". Die Zulassungsanforderungen sind bei Pkw gemessen am technisch Machbaren vergleichsweise gering, die Sicherheitsausstattung aber unstrittig maßgeblich für Risiko und Belastungen der Insassen. Das gilt z. B. für:
- Klimaanlagen,
- ergonomisch anpassbare Sitze,
- beheizte Scheiben/Außenspiegel,
- Fahrassistenzsysteme,
- Aufprallschutzsysteme (Airbag).
Vor dem Hintergrund, dass aus rechtlichen Gründen die Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherungen nur sehr eingeschränkt Beschaffenheitsanforderungen regeln dürfen, definiert die DGUV-V 70 hier aber keinen weitergehenden Standard.
Tatsache ist, dass der realisierte Sicherheitsstandard sehr stark davon abhängt, was dem Betrieb die Sicherheit seiner Beschäftigten wert ist. Fragen der Fahrzeugausstattung sind zudem stark von Statusüberlegungen bestimmt. Daher ist es empfehlenswert, im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung einen Sicherheitsstandard für Betriebsfahrzeuge festzulegen, mit dem sicherheitsrelevante Ausstattungsfragen möglichst objektiv entschieden werden können.
Werden private Pkw dienstlich genutzt, liegt die Entscheidung über Ausstattungsfragen, die über das vorgeschriebene Maß hinausgehen, beim Beschäftigten.
2.1.1 Sicherheitsausstattung
Zur nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Sicherheitsausstattung für Pkw gehören Warndreieck, Warnweste (§ 53a Abs. 2 StVZO) und Erste-Hilfe-Material, die in ordnungsgemäßem Zustand stets mitgeführt werden müssen. Egal ob ein Dienst-, Miet- oder Privatfahrzeug benutzt wird, ist es empfehlenswert, die Warndreiecke gelegentlich auszupacken und aufzubauen. Die Bauweisen sind unterschiedlich und im Notfall soll es ja schnell gehen.
Warndreieck
Warndreiecke sind oft wenig solide verarbeitet und leicht beschädigt. Das kann bei Kontrollen zu Verwarnungen führen.
Auto-Verbandkästen unterliegen der DIN 13164 und sind in vielen Ausführungen günstig zu erwerben. Seit einigen Jahren trägt das darin befindliche Material ein Verfalldatum nach Medizinproduktegesetz (MPG), das aber keinen Eingang in die StVZO und die DIN 13164 gefunden hat. Während es bei privaten Fahrzeughaltern daher rechtlich nicht möglich ist, diese Bestimmung des MPG für Autoverbandkästen anzuwenden, sind für gewerbliche Halter, die "Betreiber" von Verbandkästen sind, Rechtsfolgen wie Bußgelder eher umsetzbar (allerdings in der Praxis selten). Auf jeden Fall muss das Material in einwandfreiem Zustand sein – das schreibt allgemeingültig die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vor.
Verbandkasten
Achten Sie darauf, dass der Verbandkasten vollständig und benutzbar ist, z. B. also das Heftpflaster noch klebt und der Inhalt nicht verschmutzt ist. Im Übrigen kann es nicht schaden, das Material gelegentlich auszutauschen und die Altbestände für Schulungs- und Unterweisungszwecke zu nutzen.
Warnwesten sind gemäß § 53a Abs. 2 StVZO seit 1.7.2014 für dienstlich und privat genutzte Fahrzeuge Pflicht. In den Durchführungsanweisungen zu § 31 DGUV-V 70 findet sich der Hinweis, dass in Fahrzeugen, die regelmäßig mit Fahrer und Beifahrer besetzt sind, 2 Warnwesten mitgeführt werden müssen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, deren Besatzungen ohnehin Warnkleidung tragen (z. B. bei Kommunal- und Straßenunterhaltungsbetrieben). Warnwesten müssen in Deutschland nicht ständig griffbereit gehalten werden und sollten daher zum Schutz vor Alterung durch UV-Strahlung nicht überflüssig der Sonne ausgesetzt werden, etwa durch das Aufhängen an den Sitzrückenlehnen. Bei Fahrten ins Ausland ist zu bedenken, dass dort häufig schärfere Bestimmungen für das Mitführen von Warnwesten existieren. Die Automobilverbände geben darüber Auskunft.
Über die vorgeschriebene Sicherheitsausstattung können weitere Ausrüstungsteile erforderlich bzw. sinnvoll sein, z. B.:
- Winterwerkzeug: Eiskratzer, Handfeger,
- Material zur Ladungssicherung wie Gurte, Antirutschmatten (s. u.),
- Taschenlampe,
- Warnleuchte,
- Feuerlöscher (abgestimmt auf die erwartete Gefährdung – "Autofeuerlöscher" mit 2 kg Löschpulver haben eine so beschränkte Löschdauer, dass sie für die meisten Entstehungsbrände unzureichend sind),
- Gurttrenner,
- Decke,
- "Notfallhandy" (z. B. funktionsfähiges Mobiltelefon ohne Vertrag und mit Autoladekabel, mit dem ein Notruf abgesetzt werden kann).
2.1.2 Reifen
Der ordnungsgemäße Zustand der Bereifung gehört zum normalen Unterhalt des Autos und ist auch Gegenstand der ständigen Sichtkontrollen durch den Fahrer (Kontrolle auf Verschleiß und Beschädigung). Weil Reifen zu den Verschleißteilen mit dem höchsten Umsatz im Fuhrpark gehören, sollte die Auswahl mit einiger Sorgfalt geschehen. Dabei spielen Kosten-, Komfort- und Sicherheitsüberlegungen eine Rolle. Zum Beispiel sollten neben Standzeit und Preis auch die Erfahrungen der Fahrer mit Laufruhe und Fahrverhalten berücksichtigt werden.
Über die Frage von Wi...