Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
4.1 Sichtkontrolle
Nach § 36 DGUV-V 70 muss der Fahrer das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf ordnungsgemäßen Zustand überprüfen. Dies umfasst:
- lichttechnische Einrichtungen, z. B. Blinker, Leuchten,
- Räder, z. B. die Profiltiefe und Zustand der Reifen,
- Funktion des Bremssystems, z. B. Pedalspiel,
- Ölstand, Kraftstoffvorrat, Scheibenwischflüssigkeit (im Winter mit ausreichendem Frostschutz),
- auffällige Leckagen,
- auffällige Motorgeräusche, Abgasentwicklung usw.
Details dazu enthält die DGUV-G 314-002"Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal".
4.2 Schuhwerk und Bekleidung
Schuhwerk und Bekleidung wird beim Autofahren wenig Bedeutung zugemessen. Allerdings schreibt § 44 DGUV-V 70 Fahrzeugführern "den Fuß umschließendes Schuhwerk" vor. Vorne weit offene Sandalen, Pantoletten oder Clogs ohne Fersenriemen usw. sind also für Dienstfahrten tabu und es darf auch nicht barfuß gefahren werden. Auch ungeeignete Bekleidung führt nicht nur zu Unbehaglichkeit, sondern kann auch potenziell gefährdend sein.
Jacken und Oberbekleidung
Voluminöse Winterjacken sollten abgelegt werden, weil sie die Gurtfunktion gefährlich einschränken können. Sehr eng geschnittene Oberbekleidung (Kostümjacken und -röcke) kann schnelle Fahrmanöver erschweren.
4.3 Sitz- und Lenkradeinstellung
I. d. R. nimmt jeder Fahrer, wenn er oder sie nicht ständig das eigene Auto benutzt, unmittelbar beim Einsteigen die Anpassung des Sitzes vor. Allerdings geschieht das gerade bei erfahrenen Fahrern oft schlicht nach Gewohnheit und subjektivem Körperempfinden. In der Unterweisung kann an die sicherheitsrelevanten Kriterien "richtigen" Sitzens erinnert werden, die beim Autofahren nicht unerheblich sind (vgl. Abb. 4):
Abb. 4: Sitzeinstellung (Quelle: ADAC)
Besonders effektiv gelingt die Vermittlung in einem Fahrsicherheitstraining, wo buchstäblich am eigenen Leibe erlebt werden kann, warum z. B. erst ein guter Schulterkontakt effektives Lenken ermöglicht.
4.4 Gurtpflicht
Die Gurtpflicht dürfte für keinen verantwortungsbewussten Fahrer mehr infrage stehen. Allerdings ist der Hinweis von einigem Interesse, dass nach § 43 DGUV-V 70 Sicherheitsgurte auch im Werksverkehr verwendet werden müssen. Im Grunde regelt das bereits der an vielen Werkstoren obligatorische Hinweis "Es gilt die Straßenverkehrs-Ordnung", der aber häufig wenig ernst genommen wird, weil keine Überwachung erwartet wird. Der Hinweis auf die berufsgenossenschaftliche Regelung kann hier verstärkend wirken, weil diese mit der Unfallversicherung unmittelbar verknüpft ist.
4.5 Arbeitszeitbestimmungen
Die in der Fahrpersonalverordnung (FPersV) vorgegebenen Lenk- und Ruhezeiten gelten für den gewerblichen Güterverkehr ab 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Allerdings müssen bereits ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten geführt werden (handschriftlich nach den Vorgaben der FPersV, wenn kein Aufzeichnungsgerät vorhanden ist). Wenn Fahrten mit größeren Pkw oder Kleintransportern mit Anhängern anstehen, könnte diese Gewichtsgrenze durchaus erreicht werden. Das bedeutet, dass Betrieb und Fahrer sich mit diesen Formalitäten auseinandersetzen müssen.
Die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten sind sehr detailliert geregelt (vgl. Tab. 1) und lassen unterschiedliche Fahrtabläufe zu.
Max. Tageslenkzeit |
9 Std. täglich, 2-mal wöchentlich 10 Std. |
Lenkzeitunterbrechung |
Nach max. 4,5 Std. mind. 45 Min., aufteilbar in 15 und 30 Min. |
Tagesruhezeit |
11 Std., davon 9 Std. am Stück |
Max. Wochenlenkzeit |
56 Std., max. 90 Std. in 2 Wochen |
Wochenruhezeit |
45 Std. am Stück |
Tab. 1: Lenk- und Ruhezeiten
Im "normalen" Pkw-Betrieb gilt die zugrunde liegende Vorschrift nicht, und vor allem sind keine Kontrollen zu erwarten. Deshalb wird leicht übersehen, dass auch der Terminkalender von gewöhnlichen Dienstfahrern sich an diesen Eckwerten orientieren sollte. Vor allem gelten die allgemeinen Arbeitszeitvorgaben auch unterwegs. Gemäß Arbeitszeitgesetz darf der Beschäftigte max. 10 Std. am Tag tätig sein (von diversen Ausnahmen, die besonders zu dokumentieren sind, abgesehen). Tatsächlich kann es als empi...