Dipl.-Verww. (FH) Hildegard Schmidt
4.1 Wissen verschaffen
Konsequenz ist, sich kontinuierlich über gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse auf dem Laufenden zu halten. Praktisch kann dies so aussehen, dass Sie sich das Thema im Rahmen Ihrer Jahresplanung in einem Zeitfenster fest vornehmen und hier konsequent Wissen aneignen und auf die vorhandenen Arbeitsplätze übertragen, z. B. in Form von Qualifizierungsmaßnahmen und der anschließenden Übertragung auf bestehende oder zu planende Arbeitsplätze.
4.2 Maßnahmen planen
Um Schadensersatzansprüchen vorzubeugen, ist nicht nur dem Formalismus "Gefährdungsbeurteilung" Folge zu leisten. Vielmehr ist die Gefährdungsbeurteilung der Start für weiterführende Verbesserungsmaßnahmen. Dazu bedarf es der kreativen, fachkundigen Beratung der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sie zeigt auf, welche Maßnahmen zur Auswahl stehen, um Bildschirmarbeit sicher und gesund zu gestalten. Letztlich entscheidet natürlich die Geschäftsführung darüber, wieviel ihr die Qualität der Bildschirmarbeit und die Gesundheit der Beschäftigten wert ist.
Das Maßnahmenbündel umfasst zunächst alle Aktivitäten und Investitionen, um
... die Gefahrenquelle zu vermeiden. Dazu zählt z. B. das ständige Sitzen, dauerhaftes Benutzen der Tastatur, einseitiges Benutzen der Arbeitsmittel in einer physiologisch ungünstigen Haltung oder ständiger Blickkontakt auf den Monitor bei gleichzeitiger Einschränkung der Augen und des Sehvermögens.
... sicherheitstechnische Lösungen einzuführen. Dazu zählt die Erprobung ergonomischer Tastaturen (Flügeltastaturen), alternative Eingabegeräte zu Computermäusen wie Trackball, Touchpad, Penclick-Mouse, Spracheingabe, Steharbeitsflächen, die dynamisch hoch- und heruntergefahren werden können.
... organisatorische Lösungen umzusetzen. Typisch ist die Verteilung vormals einseitig verrichteter Eingabetätigkeiten auf mehrere Personen und Abwechslung mit anderen Tätigkeiten. Sie fördern den geistigen und körperlichen Wechsel.
... verhaltensbezogene Lösungen einzuführen. Dabei ist der Mensch derjenige, der bestimmt inwieweit er seine Arbeitsmittel ergonomisch günstig benutzt und selbstverantwortlich für seine Gesundheit sorgt. Eine Möglichkeit ist, die Arbeitstechnik so zu verändern, dass der Organismus physiologisch ausgewogen gefordert und entspannt wird. Eine andere Möglichkeit besteht darin, den Arbeitsablauf durch gezielte Ausgleichsübungen zu unterbrechen. Entscheidend ist, die Beschäftigten zu beraten und ihnen die Möglichkeiten aufzuzeigen, die sie selbst haben, für ihre Gesundheit zu sorgen – trotz Bildschirmarbeit. Diese Unterweisungspflicht ergibt sich aus § 12 Arbeitsschutzgesetz i. V. mit § 6 Arbeitsstättenverordnung.
4.3 Wirkung kontrollieren
Erfolgreich waren die präventiven Maßnahmen dann, wenn Bildschirmarbeit von allen Beteiligten aktiv physiologisch korrekt gestaltet wird, Veränderungen im Arbeitssystem einer sofortigen Überprüfung anhand geeigneter Werkzeuge erfolgen und Verbesserungsmaßnahmen durch standardisierte Prozesse im Betrieb durchgeführt werden.
Erfolgreich ist die Arbeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, wenn tatsächlich dauerhaft ohne Beschwerden und ohne Einschränkung der Leistungsbefähigung aufgrund hervorragender ergonomischer Bedingungen gearbeitet werden kann ... und keine Beschwerden auftreten.
Dokumentieren, wenn kein Handlungsanlass bestand
Selbst wenn tatsächlich ein Schaden auftreten sollte, wie eine arbeitsbedingte Erkrankung, dient die Dokumentation dazu, die Fürsorgepflicht gem. § 618 BGB i. V. mit § 5 Arbeitsschutzgesetz unter Beweis zu stellen. Dazu muss einwandfrei und sachlich nachvollziehbar nachgewiesen werden, dass zum Zeitpunkt der Gefährdungsbeurteilung kein Handlungsanlass bestand.