Zusammenfassung
Ehrenamtliche Tätigkeiten werden auf einer freiwilligen und unentgeltlichen Basis ausgeübt. Die Tätigkeiten erfolgen nicht zum Selbstzweck, sondern zum Wohle Anderer, gesellschaftlicher Mitgestaltung und zur Übernahme von Verantwortung. In der Regel wird dieses bürgerschaftliche Engagement in einem organisatorischen Rahmen und möglichst für eine bestimmte Dauer regelmäßig ausgeübt. In der Unfallversicherung sind ehrenamtlich Tätige grundsätzlich pflichtversichert. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine freiwillige Versicherung möglich, soweit keine Pflichtversicherung besteht.
Sozialversicherung: Das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen beinhaltet die Erweiterung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes um weitere Personengruppen. § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VIIt regelt den Versicherungsschutz im Bereich der Pflichtversicherung für ehrenamtliche Tätigkeiten. § 6 Abs. 1 SGB VII eröffnet die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung für gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen sowie für Personen in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften. Gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die – wie nach Absatz 1 Versicherte – unentgeltlich tätig sind.
1 Pflichtversicherung – Privatrechtliche Organisationen
Ehrenamtlich tätige Personen für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Institutionen (Gebietskörperschaften = Städte, Gemeinden oder Kommunen) werden zur gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) pflichtversichert.
Von dieser Vorschrift werden u. a. Personen erfasst, die in Fördervereinen das kommunale Schwimmbad pflegen bzw. betreiben, durch unbezahlte freiwillige Arbeit den Kinderspielplatz der Gemeinde renovieren oder die Sporthalle der Kommune erweitern.
2 Pflichtversicherung – öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
Ebenso sind folgende Personen versicherungspflichtig zur gesetzlichen Unfallversicherung:
- ehrenamtlich tätige Personen für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder
- ehrenamtlich tätige Personen für privatrechtliche Organisationen (Vereine oder Verbände) im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften.
Von dieser Vorschrift werden u. a. Personen erfasst, die in Vereinen (z. B. Frauenhilfe e. V.)
- bei der Planung und Durchführung eines Gemeindefestes beteiligt sind,
- Gruppenleiter/Jungscharleiter bei der Betreuung von Jugendlichen im Zeltlager,
- beim Austeilen von Gemeindebriefen.
3 Freiwillige Versicherung – gemeinnützige Organisationen
Eine freiwillige Versicherung ist für gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen möglich. Ist ein Verein als gemeinnützig anerkannt, kann er alle Personen zur freiwilligen Versicherung anmelden, die durch ihre Wahl ein durch Satzung vorgesehenes offizielles Amt bekleiden und daher in besonderer Weise Verantwortung übernehmen. Die freiwillige Versicherung steht nicht nur dem Vorstand und den Inhabern anderer Wahlämter offen, sondern auch ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern, die im Auftrag oder mit Einwilligung des Vorstands im Sportverein herausgehobene Aufgaben wahrnehmen. Diese Aufgaben müssen nicht in der Satzung verankert sein (z. B. Schiedsrichter, Projektleiter). In einem Mehrspartenverein können so viele Amtsinhaber (z. B. Abteilungsvorstände) von der neuen Regelung profitieren.
4 Freiwillige Versicherung – Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen
Eine freiwillige Versicherung ist möglich für Personen, die ehrenamtlich in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften tätig sind. Außerdem besteht diese Möglichkeit für alle ehrenamtlich tätigen Personen bei den anderen selbstständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- und berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen). Der Versicherungsschutz erstreckt sich hierbei auch auf die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit.
5 Ehrenamtliche Tätigkeiten für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes
Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes handelt es sich um Tätigkeiten von Personen,
- die in Parteigremien, Ausschüssen, Kommissionen oder Arbeitskreisen der Parteien an der inhaltlichen Erarbeitung und Durchsetzung der politischen Vorstellungen der Partei mitwirken oder
- die politischen Positionen der Parteien in deren Auftrag oder mit deren Einwilligung nach außen in Reden, Diskussionen oder Gesprächen inhaltlich vertreten.
Diese Tätigkeiten sind grundsätzlich nicht versichert. Dies gilt auch für gewählte Mandatsträger, wenn diese außerhalb ihres übertragenen Mandats für ihre Partei tätig werden. Das ist z. B. im Rahmen eines Wahlkampfs oder auf dem Parteitag der Fall. Für diese Personen kann eine freiwillige Versicherung bei der VBG abgeschlossen werden. Auch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeiten ist versichert; ebenso versichert sind die Wege von und zur Tätigkeit bzw. Ausbildungsveranstaltung.