(1) 1Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach einem Formblatt aufzustellen. 2Eine weitergehende Gliederung ist zulässig. 3Wenn der Gegenstand des Betriebs eine andere Gliederung verlangt, muß diese der nach Satz 1 bestimmten Gliederung gleichwertig sein.

 

(2) Bei Versorgungsbetrieben muß der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.

 

(3) 1Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Erfolgsübersicht aufzustellen, die mindestens nach einem Formblatt zu gliedern ist. 2Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen der Betriebszweige untereinander nicht gesondert verrechnet werden.

 

(4) Die Formblätter nach Abs. 1 und 3 bestimmt der Minister des Innern durch Rechtsverordnung.

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