(1) 1Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. 2Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, dem Stellenplan[1] [Bis 27.04.2017: der Stellenübersicht] und einer Zusammenstellung der nach den §§ 95f und 95g der Gemeindeordnung genehmigungspflichtigen Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen. 3In der Zusammenstellung sind auch der Höchstbetrag der Kassenkredite und die Summe der Erträge, die Summe der Aufwendungen und der Jahresgewinn oder der Jahresverlust des Erfolgsplans sowie der Gesamtbetrag der Einzahlungen und Auszahlungen des Vermögensplans aufzuführen.
(2) Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen beizufügen:
1. |
ein Vorbericht, der den Wirtschaftsplan insgesamt erläutert, |
2. |
ein Erfolgsübersichtsplan bei Betrieben mit mehr als einem Betriebszweig, |
3. |
ein fünfjähriger Finanzplan, |
4. |
eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen. |
(3) Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht [Bis 27.04.2017: von der Gemeindevertretung] [2] beschlossen, gilt § 95c der Gemeindeordnung entsprechend.
(4) 1Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn
2. |
zum Ausgleich des Vermögensplanes erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden, |
3. |
im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder |
4. |
[3]eine erhebliche Änderung der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. |
Bis 27.04.2017:
4. |
eine Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht ausgewiesenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. |
2Die Betriebssatzung kann eine Ausnahme auch für die Einstellung von Dauerarbeitskräften in einem nach Anzahl und Vergütungsmerkmalen begrenzten Umfang zulassen.
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