Ordnungswidrig nach § 126 Absatz 1 Nummer 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Abwasseranlage
1. |
die nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungen, Untersuchungen, Messungen und Auswertungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt, |
2. |
entgegen § 3 Abs. 1 die Betriebsdokumentation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, |
3. |
entgegen § 3 Abs. 2 die Betriebsdokumentation nicht bestätigen lässt, |
4. |
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 Störungen oder besondere Vorkommnisse nicht unverzüglich anzeigt und dokumentiert oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 die beseitigungspflichtige Körperschaft nicht benachrichtigt. |
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