Die Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und die Aufzeichnungen der Eigenkontrolle umfassen folgende Punkte:

  • überschlägige Durchsicht auf vollständige Umsetzung des Eigenkontrollmessprogramms gemäß den entsprechenden Auflagen der Wasserbehörde oder des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz,
  • überschlägige Erfassung von Störungen der Vorbehandlungsanlagen und in der Produktion (soweit diese für die Abwasserbelastung von Bedeutung sind) durch Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und die Schreibstreifen der Vorbehandlungsanlage.

Für wesentliche Konzentrationsmesswerte der Eigenkontrolle ist durch Vergleich mit entsprechenden Messwerten der kommunalen oder staatlichen Überwachung eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen.

In bestimmten Fällen gelten die Anforderungen für einzelne Stoffe als eingehalten, wenn die Einsatzprodukte im Betriebstagebuch aufgeführt sind und der Nachweis vorliegt, dass diese Stoffe in den Einsatzprodukten nicht enthalten sind. Soweit diese Möglichkeit durch den Einleiter genutzt wird, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Eintragungen im Betriebstagebuch vorhanden sind und die Nachweise vorliegen.

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