2 |
Durchführung der Eigenkontrolle |
2.1 |
Probenahme Die Abwasseruntersuchung kann anhand von Stichproben, qualifizierten Stichproben, Zwei-Stunden-Mischproben oder bei Anlagen ab 20 000 EW Ausbaugröße an volumenproportional über 24 Stunden entnommenen Mischproben erfolgen. Die Probenahmeart ist in Übereinstimmung mit dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid zu wählen. Bei Untersuchungen auf der Basis von Stichproben und Zwei-Stunden-Mischproben ist auf eine zeitversetzte Probenahme zu achten. |
2.2 |
Abwasservolumenstrom Bei jeder Probenahme ist der momentane Abwasservolumenstrom zu erfassen. Zur Durchflußmessung genügt bei Anlagen unter 5 000 EW Ausbaugröße die Ausrüstung mit einem Meßwehr (fest eingebaut oder als Stauschieber). Anlagen ab 5 000 EW sind mit selbstschreibenden Einrichtungen zur Durchflußmessung auszustatten. Die Meßgeräte sind dauernd zu betreiben, Schreibstreifen sind arbeitstäglich mit Datum zu versehen. |
2.3 |
Rückstellproben Wer Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischer Reinigungsstufe und einer Ausbaugröße von 5 000 EW und mehr betreibt, muß täglich eine Rückstellprobe entnehmen und diese unter Lichtausschluß bei einer Lagertemperatur unter 5° C mindestens sieben Tage in Glasflaschen aufbewahren. Die Proben sind mit der Bezeichnung der Anlage, der Art der Probenahme, der Entnahmestelle, dem Entnahmedatum und der Entnahmezeit zu versehen. |
2.4 |
Sichtkontrolle des Gewässers an der Einleitungsstelle Direkteinleiter haben mindestens einmal wöchentlich den Bereich der Einleitungsstelle ihres Abwassers in ein Oberflächengewässer auf auffällige Ablagerungen, An- oder Abschwemmungen, Geruch, Färbung und ähnliches zu kontrollieren. |
4 |
Betriebstagebuch Für Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischer Reinigungsstufe mit einer Ausbaugröße ab 100 EW ist ein Betriebstagebuch zu führen. Bei Abwasseranlagen unter 100 EW Anschlußwert genügt die nachvollziehbare Eintragung der Eigenkontrollergebnisse in formlose Listen, die mindestens ein Jahr aufzubewahren sind. In das Betriebstagebuch sind insbesondere einzutragen: |
4.1 |
Ergebnisse allgemeiner und produktionsbezogener Eigenkontrollen Zur Beurteilung möglicher Schadwirkungen in der Abwasserbehandlungsanlage mit biologischer Reinigungsstufe sind vom Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage alle Einleiter zu erfassen, von deren Abwasseranfall nach Menge und Beschaffenheit aufgrund der innerbetrieblich verwendeten Einsatzstoffe und verarbeiteten Produkte ein erheblicher Einfluß auf die betrieblichen oder öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen... |
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