1.1 Relevanz einer wirksamen Arbeitsschutzorganisation
Eine praktikable und wirksame Arbeitsschutzorganisation ist neben der klaren Ausrichtung (insbesondere durch ein Leitbild und Ziele) eine wichtige Voraussetzung für einen wirksamen Arbeits- und Gesundheitsschutz und damit die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Ein Arbeitsschutzmanagement kümmert sich nicht nur um eine rechtskonforme Arbeitsschutzorganisation, sondern verstärkt um die Praktikabilität der Regelungen und Festlegungen, die Einbindung in die bestehende Unternehmensorganisation, die Schnittstellen mit anderen Unternehmensbereichen, die Wechselwirkungen mit diesen sowie die Wirksamkeit der Organisation. Hier gibt es in vielen Unternehmen Verbesserungspotenziale (s. AMS-Einführungsschritt 1: Bestandsaufnahme).
Eine gute Arbeitsschutzorganisation lohnt sich!
Bedenken Sie: Eine gut funktionierende Arbeitsschutzorganisation reduziert nicht nur das Gefährdungspotenzial und damit die Wahrscheinlichkeit von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen, sie trägt auch zu einer höheren Rechtssicherheit sowie effektiven und effizienten Betriebsabläufen bei.
1.2 Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Durch die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes erfüllt ein Unternehmer (Arbeitgeber) eine wichtige gesetzliche Forderung und schafft Transparenz sowie die Voraussetzung für die Unterstützung aller Akteure im Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Arbeitsschutzorganisation
Die Arbeitsschutzorganisation besteht aus den Strukturen und Maßnahmen sowie den Prozessen, mit denen ein Arbeitgeber sicherstellt, dass seine zahlreichen Verpflichtungen für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, insbesondere aus den gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, erfüllt werden. Sie soll "geeignet" sein und sich an der Unternehmensgröße und -struktur sowie den Arbeitsverfahren, den technischen Arbeitsmitteln sowie den Belastungen und Gefährdungen der Beschäftigten orientieren.
Die Arbeitsschutzorganisation stellt das formale Regelwerk des arbeitsteiligen Arbeits- und Gesundheitsschutzsystems eines Unternehmens dar. Zunehmend werden heute auch die Regelungen der betrieblichen Gesundheitsförderung hier subsummiert. Das formale Regelwerk umfasst:
aufbauorganisatorische Festlegungen:
Sie gliedern die Arbeitsschutzaufgaben eines Unternehmens in Aufgabenbereiche, bestimmen die erforderlichen Funktionen, ggf. auch Stellen oder Abteilungen, definieren deren Zuständigkeiten (Aufgaben und Befugnisse) und zeigen die Hierarchien auf.
ablauforganisatorische Regelungen:
Sie gestalten (regeln) die Arbeitsvorgänge, die zur Erfüllung der Arbeitsschutzaufgaben erforderlich sind. Dabei legen sie die Inhalte fest, strukturieren deren Verrichtung (Zuständigkeiten, Kommunikationserfordernisse und Gestaltung der Schnittstellen) und legen die Verrichtungsfolgen zeitlich und räumlich fest. Ziel ist ein geordneter, transparenter sowie effektiver und effizienter Ablauf der arbeitsschutzrelevanten Prozesse.
Die betriebliche Arbeitsschutzorganisation ist Teil der Unternehmensorganisation, muss mit dieser im Einklang stehen und in diese integriert werden.
1.3 Verbesserung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation
Bei der Einführung eines Arbeitsschutzmanagements kann davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmen bereits eine Arbeitsschutzorganisation besitzt. Bei der Bestandsaufnahme (s. Einführungsschritt 1) wurde die bestehende Arbeitsschutzorganisation – die Ausgestaltung und die Anwendung – betrachtet und Handlungsbedarfe ermittelt. Sie sind zusammen mit den Anforderungen (Empfehlungen) des ausgewählten AMS-Konzeptes die Grundlage für die Weiterentwicklung der Arbeitsschutzorganisation.
Erfahrungsgemäß sind die Handlungsbedarfe bei den aufbauorganisatorischen Festlegungen gering und die Änderungen vergleichsweise einfach umzusetzen. Orientiert sich das aufzubauende AMS an der DIN ISO 45.001, so müssen insbesondere erstellt werden:
Rechtskataster: Eine mögliche Struktur zeigt Tab. 1.
Relevante öffentlich-rechtliche Verpflichtungen |
Stand (Datum) |
Aktualisierungsprüfung |
Wer? |
geprüft |
nächste Prüfung |
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) |
31.8.2015 |
FaSi |
10.1.2019 |
Jan. 2020 |
... |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tab. 1: Rechtskataster
Bestimmung der
- interessierten Parteien (z. B. Lieferanten, Anwohner, Arbeitsschutzbehörden), zusätzlich zu den Beschäftigten, die für das AMS relevant sind oder werden können,
- relevanten Erfordernisse und Erwartungen (d. h. Anforderungen) der Beschäftigten und der anderen interessierten Parteien sowie
- damit verbundenen Regularien i. S. von rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen.
Die Ergebnisse können beispielsweise in Form einer Übersicht (s. Tab. 2) dokumentiert werden.
Interessierte Parteien |
Relevanten Erfordernisse und Erwartungen |
Maßnahmen |
Dokumentierte Informationen |
intern |
extern |
rechtliche Verpflichtungen |
Anforderungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tab. 2: Übersicht interessierte Parteien, Anforderungen und zu ergreifende Maßnahmen
- Eine Festlegung des Anwendungsbereichs des AMS in einer dokumentierten Information.
Erfahrungsgemäß sind die Handlungsbedarfe bei den ablauforganisatorisch...