Eine harmonisierte Einstufung von Stoffen ist nur möglich, wenn

  • der Stoff krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend und/oder atemwegssensibilisierend ist;
  • der Stoff ein Wirkstoff in einem Biozid-Produkt oder einem Pflanzenschutzmittel ist;
  • Bedarf an der Harmonisierung einer Einstufung auf EU-Ebene besteht, vorausgesetzt, dass eine Begründung für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme gegeben wird.

Mitgliedstaaten, Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender können eine Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes beantragen. Vorschläge dürfen jedoch nur für Stoffe, nicht für Gemische unterbreitet werden. Harmonisierte Einstufungen sind innerhalb der EU verbindlich und werden im Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt. Im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der EU sind angemeldete und registrierte Stoffe gelistet, einschließlich der Liste harmonisierter Einstufungen.[1]

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