Wenn keine Legaleinstufung vorliegt oder diese sich nur auf bestimmte Gefahrenklassen beschränkt, müssen Stoffe eigenverantwortlich bewertet und eingestuft werden. Gemische müssen vor dem Inverkehrbringen dagegen immer selbst eingestuft werden. Diese Selbsteinstufung erfolgt in 4 Schritten:
- Erheben der Daten,
- Bewerten der Angemessenheit und Zuverlässigkeit der Daten,
- Überprüfen der Daten anhand der Einstufungskriterien,
- Entscheiden über Einstufung (Kriterien: s. Anhang I CLP-Verordnung).
Einstufungen aus Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie wurden in CLP-Einstufungen umgewandelt. Diese umgewandelten Einstufungen können verwendet werden, wenn
- ein Stoff vor dem 1.12.2010 nach Stoffrichtlinie bzw. ein Gemisch vor dem 1.6.2015 nach Zubereitungsrichtlinie eingestuft wurde und für den Stoff bzw. das Gemisch keine weiteren Daten zur Gefahrenklasse vorliegen.
Einstufungselemente für Stoffe bzw. Gemische sind:
Gefährliche Eigenschaften sind in 3 Gruppen gegliedert:
- Physikalische Gefahren, z. B. explosiv, entzündbar,
- Gesundheitsgefahren, z. B. giftig, gesundheitsschädlich,
- Umweltgefahren, z. B. sehr giftig für Wasserorganismen.
Das Ergebnis der Einstufung wird im Sicherheitsdatenblatt dokumentiert. Im Rahmen der Umsetzung der CLP-Verordnung werden gefährliche Stoffe bzw. Gemische häufig schärfer eingestuft als bisher.
Einstufungen müssen mit wissenschaftlichen oder technischen Entwicklungen Schritt halten: Lieferanten müssen beurteilen, ob die Einstufung des von ihnen in Verkehr gebrachten Stoffes bzw. Gemisches neu bewertet werden soll.
Einstufung und Kennzeichnung eines Reinigerkonzentrats XY nach Zubereitungsrichtlinie (abgelöst) bzw. CLP-Verordnung
Regelwerk/Thema |
Richtlinie 1999/45/EG (abgelöst) |
CLP-Verordnung |
Einstufung |
Reizt die Augen Xi; R 36 |
Verursacht schwere Augenschäden Eye Dam 1; H318 |
Gefahrenbezeichnung |
Xi; Reizend |
– |
Signalwort |
– |
Gefahr |
Symbole |
Xi Reizend |
Ätzwirkung (GHS05) |
Gefahren |
Hinweise auf besondere Gefahren: R 36 Reizt die Augen |
Gefahrenhinweise: H318 Verursacht schwere Augenschäden. |
Sicherheit |
Sicherheitsratschläge: S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen. S 26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. |
Sicherheitshinweise: P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/ Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P310 Sofort Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen. P305+351+338 Bei Kontakt mit den Augen: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P501 Inhalt/Behälter zugelassenem Entsorger oder kommunaler Sammelstelle zuführen. |