1.5.1. Ausnahmen von Artikel 31 [(Artikel 29 Absatz 1)]
1.5.1.1.
Gilt Artikel 29 Absatz 1, so können die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 folgendermaßen bereitgestellt werden:
a) |
auf Faltetiketten oder |
b) |
auf Anhängeetiketten oder |
c) |
auf einer äußeren Verpackung. |
1.5.1.2.
Das Kennzeichnungsetikett auf einer inneren Verpackung muss mindestens Gefahrenpiktogramme, den in Artikel 18 genannten Produktidentifikator sowie Name und Telefonnummer des Lieferanten des Stoffes oder Gemischs enthalten.
1.5.2. Ausnahmen von Artikel 17 [(Artikel 29Absatz 2)]
1.5.2.1.
Kennzeichnung von Verpackungen bei einem Inhalt von nicht mehr als 125 ml
1.5.2.1.1.
Die Gefahrenhinweise und die Sicherheitshinweise, die sich auf die nachstehend aufgeführten Gefahrenkategorien beziehen, müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern
a) |
die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält und |
1.5.2.1.2
Die Sicherheitshinweise, die sich auf die nachstehend aufgeführten Gefahrenkategorien beziehen, müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern[1]
a) |
die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält und |
b) |
der Stoff oder das Gemisch in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft ist:
|
1.5.2.1.3
Die Gefahrenpiktogramme, die Signalwörter, die Gefahrenhinweise und die Sicherheitshinweise, die sich auf die nachstehend aufgeführten Gefahrenkategorien beziehen, müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern
a) |
die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält und |
b) |
der Stoff oder das Gemisch in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft ist:
|
1.5.2.2
Kennzeichnung von auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch
Auflösbare Verpackungen für den einmaligen Gebrauch müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern
a) |
jede auflösbare Verpackung nicht mehr als 25 ml enthält;[2] |
b) |
der Inhalt der auflösbaren Verpackung ausschließlich in eine oder mehrere der unter Abschnitt 1.5.2.1.1 Buchstabe b, Abschnitt 1.5.2.1.2 Buchstabe b oder Abschnitt 1.5.2.1.3 Buchstabe b genannten Gefahrenkategorien eingestuft ist und |
c) |
die auflösbare Verpackung in einer äußeren Verpackung enthalten ist, die den Anforderungen nach Artikel 17 vollständig entspricht. |
1.5.2.3
Abschnitt 1.5.2.2 findet keine Anwendung auf Stoffe oder Gemische, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 91/414/EWG oder 98/8/EG fallen.
1.5.2.4.[3]
Kennzeichnung von inneren Verpackungen mit einem Inhalt von höchstens 10 ml
1.5.2.4.1.[4]
Innere Verpackungen müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern
(a) |
die innere Verpackung nicht mehr als 10 ml enthält; |
(b) |
der Stoff oder das Gemisch zur Lieferung an einen Händler oder an einen nachgeschalteten Anwender für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung oder Qualitätskontrollanalysen in Verkehr gebracht wird und |
(c) |
die innere Verpackung von einer äußeren Verpackung umgeben ist, die den Anforderungen nach Artikel 17 entspricht. |
1.5.2.4.2.[5]
Ungeachtet der Abschnitte 1.5.1.2 und 1.5.2.4.1 muss die Kennzeichnung auf der inneren Verpackung den Produktidentifikator und gegebenenfalls die Gefahrenpiktogramme "GHS01", "GHS05", "GHS06" und/oder "GHS08" enthalten. Werden mehr als zwei Piktogramme zugewiesen, so können "GHS06" und "GHS08" Vorrang vor "GHS01" and "GHS05" erhalten.
1.5.2.5.[6]
Abschnitt 1.5.2.4 gilt nicht für ...
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