2.1. Einleitung

Die in der Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Prüfmethoden zur Bestimmung explosionsgefährlicher, brandfördernder und entzündlicher Eigenschaften sollen den allgemeinen Definitionen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) bis e) einen konkreten Inhalt geben. Die Kriterien ergeben sich unmittelbar aus den Prüfmethoden des Anhangs V, soweit diese dort aufgeführt sind.

Liegen ausreichende Erfahrungen aus der Praxis darüber vor, dass die physikalisch-chemischen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen (mit Ausnahme der organischen Peroxide) sich von denen unterscheiden, die durch die Prüfmethoden des Anhangs V ermittelt wurden, sind diese Stoffe und Zubereitungen entsprechend der möglichen Gefahr einzustufen, die sie für Personen, die mit diesen Stoffen und Zubereitungen umgehen, oder für andere Personen darstellen.

2.2. Einstufungskriterien und Auswahl der Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen sowie der Bezeichnungen der besonderen Gefahren

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Für Zubereitungen sind die Kriterien in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 1999/45/EG zu berücksichtigen.

2.2.1. Explosionsgefährlich

Stoffe und Zubereitungen werden als explosionsgefährlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol "E" und der Gefahrenbezeichnung "explosionsgefährlich" gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den in der Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Kriterien übereinstimmen und sofern die Stoffe und Zubereitungen in der Form, in der sie in den Verkehr gebracht werden, explosionsgefährlich sind. Ein R-Satz ist obligatorisch, er ist unter Beachtung folgender Regeln auszuwählen:

R2

Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich

  • Stoffe und Zubereitungen mit den nachstehend genannten Ausnahmen.

R3

Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich

  • besonders empfindliche Stoffe und Zubereitungen wie Salze der Pikrinsäure, PETN (Nitropenta).

2.2.2. Brandfördernd

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Stoffe und Zubereitungen werden als brandfördernd eingestuft und mit dem Gefahrensymbol "O" und der Gefahrenbezeichnung "brandfördernd" gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den in der Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Kriterien übereinstimmen. Ein R-Satz ist obligatorisch, er ist auf der Grundlage der Prüfergebnisse unter Beachtung folgender Regeln auszuwählen:

R7

Kann Brand verursachen

  • organische Peroxide, die brennbar sind, auch wenn sie nicht mit anderen brennbaren Materialien in Berührung kommen.

R8

Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen

  • sonstige brandfördernde Stoffe und Zubereitungen einschließlich anorganischer Peroxide, die bei Berührung mit brennbaren Materialien diese entzünden können oder die Feuergefahr vergrößern.

R9

Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen

  • sonstige Stoffe und Zubereitungen einschließlich anorganischer Peroxide, die explosionsgefährlich werden, wenn sie mit brennbaren Materialien gemischt werden (z. B. bestimmte Chlorate).

2.2.2.1. Anmerkungen zu Peroxiden

Bezüglich ihrer explosionsgefährlichen Eigenschaften sind organische Peroxide oder solche enthaltende Zubereitungen in der Form, in der sie in den Verkehr gebracht werden, aufgrund von Prüfungen, die nach den in der Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angegebenen Methoden durchgeführt werden, nach den Kriterien in Abschnitt 2.2.1 einzustufen.

Die in der Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angegebenen Methoden können nicht zur Ermittlung der brandfördernden Eigenschaften organischer Peroxide angewandt werden.

Bei Stoffen werden organische Peroxide, die nicht als explosionsgefährlich eingestuft sind, auf der Grundlage ihrer chemischen Struktur (z. B. R-O-O-H; R1-O-O-R2) als gefährlich eingestuft.

Nicht als explosionsgefährlich eingestufte Zubereitungen werden unter Verwendung der Berechnungsmethode auf der Grundlage des Gehalts an aktivem Sauerstoff in % (vgl. Abschnitt 9.5) eingestuft.

Jedes organische Peroxid und jede Zubereitung, die ein solches enthält, die nicht als explosionsgefährlich eingestuft sind, ist als brandfördernd einzustufen, wenn das Peroxid oder die Zubereitung

  • über 5 % organische Peroxide oder
  • über 0,5 % reaktionsfähigen Sauerstoff aus organischen Peroxiden und mehr als 5 % Wasserstoffperoxid enthält.

2.2.3. Hochentzündlich

Stoffe und Zubereitungen werden als hochentzündlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol "F+" und der Gefahrenbezeichnung "hochentzündlich" gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den in der Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Kriterien übereinstimmen. Der R-Satz ist nach folgenden Kriterien zuzuordnen:

R12

Hochentzündlich

  • flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0 °C und einen Siedepunkt (oder bei einem Siedebereich einen Siedebeginn) von höchstens 35 °C haben;
  • gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei L...

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