(1) 1Die Kommission führt eine Liste aller nach dieser Richtlinie angemeldeten Stoffe. 2Die Liste wird nach den Bestimmungen des Beschlusses 85/71/EWG der Kommission[1] erstellt.

 

(2) Die Kommission gibt jedem Stoff, der im EINECS oder in der in Absatz 1 bezeichneten Liste genannt ist, eine EG-Nummer.

[1] ABI. Nr. L 30 vom 02.02. 1985, S. 33.

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