(1) Diese Richtlinie dient der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
- die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen und der
- Angleichung der besonderen Bestimmungen für bestimmte Zubereitungen, die gefährlich sein können, unabhängig davon, ob sie aufgrund dieser Richtlinie als gefährlich eingestuft sind,
beim Inverkehrbringen dieser Zubereitungen in den Mitgliedstaaten.
(2) Diese Richtlinie gilt für Zubereitungen, die
mindestens einen gefährlichen Stoff im Sinne von Artikel 2 enthalten
und
- nach Artikel 5, 6 oder 7 als gefährlich gelten.
(3) Die besonderen Bestimmungen nach
- Artikel 9, und definiert in Anhang IV,
- Artikel 10, und definiert in Anhang V, und
- Artikel 14
dieser Richtlinie gelten ferner für Zubereitungen, die gemäß Artikel 5, 6 oder 7 nicht als gefährlich gelten, jedoch trotzdem spezifische Gefahren aufweisen können.
(4) Unbeschadet der Richtlinie 91/414/EWG gelten die Artikel der vorliegenden Richtlinie über Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und die Sicherheitsdatenblätter auch für Pflanzenschutzmittel.
(5) Diese Richtlinie gilt nicht für die nachstehenden, für den Endverbraucher bestimmten Zubereitungen in Form von Fertigerzeugnissen:
a) |
Human- oder Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG [1]; |
b) |
kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG [2]; |
c) |
Gemische aus Stoffen, die als Abfälle in den Geltungsbereich der Richtlinien 75/442/EWG [3] und 78/319/EWG [4] fallen; |
d) |
Lebensmittel; |
e) |
Futtermittel; |
f) |
Zubereitungen, die radioaktive Stoffe im Sinne der Richtlinie 80/836/Euratom [5] enthalten; |
(6) Diese Richtlinie gilt nicht für
- die Beförderung gefährlicher Zubereitungen im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr,
- Zubereitungen bei Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.
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