(1) Die für die Einstufung und Kennzeichnung einer Zubereitung notwendige Bestimmung der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften einer Zubereitung hat nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG mittels der Methoden des Anhangs V Teil A jener Richtlinie zu erfolgen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Bestimmung der explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen oder entzündlichen Eigenschaften von Zubereitungen nicht notwendig, sofern
- keiner der Bestandteile solche Eigenschaften hat und es aufgrund der Informationen, über die der Hersteller verfügt, unwahrscheinlich ist, dass die Zubereitung solche gefährlichen Eigenschaften hat;
- im Falle einer Änderung der bekannten Zusammensetzung einer Zubereitung nach wissenschaftlicher Erkenntnis angenommen werden kann, dass eine erneute Bestimmung der gefährlichen Eigenschaften keine Änderung der Einstufung zur Folge hat;
- die Zubereitung, wenn sie in Form von Aerosolpackungen in Verkehr gebracht wird, den Bestimmungen von Artikel 9a der Richtlinie 75/324/EWG [1] entspricht.
(3) Für bestimmte Fälle, in denen die in Anhang V Teil A der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Methoden nicht geeignet sind, werden in Anhang I Teil B der vorliegenden Richtlinie alternative Berechnungsmethoden festgelegt.
(4) In Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie sind bestimmte Ausnahmen von den in Anhang V Teil A der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Methoden vorgesehen.
(5) 1Bei einer Zubereitung im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG erfolgt die Bestimmung der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften durch die Ermittlung der physikalisch-chemischen Eigenschaften, die für die Einstufung nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG erforderlich sind. 2Die Bestimmung dieser Eigenschaften erfolgt nach den Methoden des Anhangs V Teil A der Richtlinie 67/548/EWG, es sei denn, andere international anerkannte Methoden sind nach den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG zulässig.
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