(1) 1Betreiber von nach § 21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen können sich freiwillig an der Rücknahme von Altgeräten beteiligen. 2Macht ein Betreiber einer Erstbehandlungsanlage von dieser Möglichkeit Gebrauch,

 

1.

hat er hierfür Rücknahmestellen einzurichten und

 

2.

darf er bei der Anlieferung von Altgeräten durch den Endnutzer kein Entgelt erheben.

3Die Rücknahme ist auf solche Altgeräte zu beschränken, für deren Behandlung das Zertifikat nach § 21 erteilt wurde.

 

(2) 1Die Rücknahme nach Absatz 1 darf weder an Sammel- noch an Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 13 Absatz 1 erfolgen. 2§ 14 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Sofern der Betreiber der Erstbehandlungsanlage im Rahmen der Rücknahme auch eine Abholleistung beim privaten Haushalt anbietet, kann er für diese Leistung ein Entgelt verlangen.

 

(3) Der Betreiber der Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zurückgenommenen Altgeräte oder deren Bauteile für die Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten.

[1] § 17a eingefügt durch Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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