(1) 1Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat der Gemeinsamen Stelle im Fall der Optierung nach § 14 Absatz 5 Satz 1 Folgendes mitzuteilen:
1. |
monatlich die von ihm je Gruppe und Kategorie an die Erstbehandlungsanlage abgegeben Altgeräte, |
2. |
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten [Bis 31.12.2021: und recycelten] Altgeräte, |
2a. |
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr recycelten Altgeräte, |
3. |
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte, |
4. |
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und |
5. |
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte. |
2Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte [Bis 31.12.2021: Gasentladungslampen und sonstige Lampen] gesondert auszuweisen. 3Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im jeweiligen Monat keine Altgeräte an die Erstbehandlungsanlage abgeben, ist der Betrag mit null anzugeben (Nullmenge). 4Die Mitteilungen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben bis zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, für den die jeweiligen Angaben mitzuteilen sind, zu erfolgen. 5Die Mitteilungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 müssen der Gemeinsamen Stelle bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres vorliegen. 6Die Mitteilungen müssen die Formatvorgaben der Gemeinsamen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.
(2) 1Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Gewicht anzugeben. 2Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. 3Die Gemeinsame Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. 4Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.
(3) Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden.
(4) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 der zuständigen Behörde mit.