4.1 Geschwindigkeiten
Sehr oft wird in der Praxis über die Geschwindigkeiten von Flurförderzeugen diskutiert. E-Karren sind meistens ein wichtiges Bindeglied zur Produktion oder dem Versand. Je schneller die Beförderung der Waren, Güter oder nur Personen ist, umso schneller können andere Prozesse abgewickelt werden. Gerade aber, wenn z. B. die Produktion den Takt für die Befüllung von Gütern durch E-Karren oder Schlepper vorgibt, ist man schnell in der Versuchung auch die Geschwindigkeiten für diese Fahrzeuge auszureizen. Das widerspricht jedoch oft der Gewährleistung von maximaler Sicherheit.
Je schneller E-Karren und auch andere Flurförderzeuge in Bereichen mit Beschäftigten unterwegs sind (Kreuzung von Gehwegen, Durchquerung von Arbeitsbereichen), umso höher ist das Risiko, dass Personen zu Schaden kommen können. Hier empfiehlt es sich, Geschwindigkeitsgrenzen festzulegen und die Flurförderzeuge entsprechend technisch zu drosseln. Denn bei hohem Zeit- oder Arbeitsdruck werden Regeln auch hier (wie im normalen Straßenverkehr) oft umgangen, wenn die Möglichkeit dazu besteht.
4.2 Sicherung gegen unbefugte Benutzung
Die Versuchung ist groß, mal schnell von A nach B zu fahren. Dies ist jedoch beauftragtem und unterwiesenem Personal nicht erlaubt. Das Wissen darum hat jedoch nur das beauftragte und unterwiesene Personal. Daher muss beim Verlassen der E-Karre der Zündschlüssel abgezogen und sicher verwahrt werden. Das heißt, es ist nicht ausreichend, den Zündschlüssel abzuziehen und auf den Sitz zu legen oder in unmittelbarer Nähe für jeden zugänglich aufzuhängen.
Nachweis im Ernstfall
Im Ernstfall muss schlüssig nachgewiesen werden, dass nur befugtes Personal die Möglichkeit hat, die Zündschlüssel zu verwenden!
Bei nur kurzzeitigem Verlassen der E-Karre kann der Zündschlüssel stecken bleiben, sofern sich der Fahrer in unmittelbarer Nähe der E-Karre aufhält.
4.3 Unbeabsichtigte Bewegungen
Unbeabsichtigte Bewegungen kommen meist nicht durch die E-Karre selbst, sondern durch deren Anhänger zustande. Je nach Beschaffenheit der Anhängevorrichtungen können die Anhänger in Kurven oder beim Ausweichen ausscheren. Ist das dem Fahrer nicht bekannt, bewusst oder er hat keine Wahl, können Gegenstände und Personen in unmittelbarer Nähe zum Fahrweg getroffen werden.
Oft ist dieses Fahrverhalten der Anhänger bei Sonder- oder Eigenbauten zu beobachten, die diesbezüglich nicht auf das Flurförderzeug abgestimmt sind. Hier ist der Hersteller der Anhänger in die Pflicht zu nehmen! Es ist besser, die Anhänger des Herstellers der E-Karre oder von diesem empfohlene Anhänger zu nutzen. Großzügige Verkehrswege können zwar auch eine Maßnahme darstellen, sind aber meist nicht überall umzusetzen.
4.4 Auftrag zum Steuern einer E-Karre
Eine E-Karre steuern dürfen nur Personen die
- über 18 Jahre alt sind,
- geeignet und ausgebildet für diese Tätigkeit sind,
- Nachweis der Befähigung erlangt haben,
- schriftlich beauftragt sind,
- in der Handhabung unterwiesen sind.
Die schriftliche innerbetriebliche Beauftragung zum Führen von Gabelstaplern ist in den meisten Betrieben mittlerweile gängige Praxis. Dass sich die Pflicht zur schriftlichen Beauftragung auch auf E-Karren bezieht, ist vielen jedoch nicht bewusst. Gabelstapler und E-Karren sind Flurförderzeuge und unterliegen daher auch beide den für alle Flurförderzeuge geltenden Sicherheitsbestimmungen.
Oft wird das Steuern von E-Karren unterschätzt, nach dem Motto, wer einen Pkw-Schein hat, kann auch eine E-Karre fahren. Dennoch werden Lasten gezogen bzw. transportiert, zudem sind betriebliche Besonderheiten (z. B. betriebsinterne Verkehrsregelungen) zu beachten.
Die DGUV-G 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" bezieht sich in Ihrer Einführung genau auf diesen Sachverhalt. Dennoch kommt die DGUV-G 308-001 den Fahrern von Flurförderzeugen ohne Hubgerüst entgegen, indem die Ausbildung dafür bzgl. Inhalt und Dauer verkürzt werden kann (unter Berücksichtigung der gerätespezifischen Gefährdungen).
4.5 Laden der Fahrzeugbatterien
E-Karren sind elektrobetriebene Flurförderzeuge. Die dafür notwendige Elektroenergie wird in Batterien gespeichert. Ist die Batterie "leer" (Anzeige am Fahrzeug), muss sie zum weiteren Betrieb der E-Karre aufgeladen werden. Dazu ist die Batterie an eine sog. Ladestation anzuschließen. Dabei sind zusätzliche Gefährdungen, wie Explosionsgefahr bei Knallgasbildung, Gefahr durch elektrischen Strom, Verätzungsgefahr durch Elektrolyt und Brandgefährdung zu beachten.