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Elektrokarren / 4.4 Auftrag zum Steuern einer E-Karre

Dipl.-Kffr. Katja Graf
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Eine E-Karre steuern dürfen nur Personen die

  • über 18 Jahre alt sind,
  • geeignet und ausgebildet für diese Tätigkeit sind,
  • Nachweis der Befähigung erlangt haben,
  • schriftlich beauftragt sind,
  • in der Handhabung unterwiesen sind.

Die schriftliche innerbetriebliche Beauftragung zum Führen von Gabelstaplern ist in den meisten Betrieben mittlerweile gängige Praxis. Dass sich die Pflicht zur schriftlichen Beauftragung auch auf E-Karren bezieht, ist vielen jedoch nicht bewusst. Gabelstapler und E-Karren sind Flurförderzeuge und unterliegen daher auch beide den für alle Flurförderzeuge geltenden Sicherheitsbestimmungen.

Oft wird das Steuern von E-Karren unterschätzt, nach dem Motto, wer einen Pkw-Schein hat, kann auch eine E-Karre fahren. Dennoch werden Lasten gezogen bzw. transportiert, zudem sind betriebliche Besonderheiten (z. B. betriebsinterne Verkehrsregelungen) zu beachten.

Die DGUV-G 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" bezieht sich in Ihrer Einführung genau auf diesen Sachverhalt. Dennoch kommt die DGUV-G 308-001 den Fahrern von Flurförderzeugen ohne Hubgerüst entgegen, indem die Ausbildung dafür bzgl. Inhalt und Dauer verkürzt werden kann (unter Berücksichtigung der gerätespezifischen Gefährdungen).

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