(1) Die zuständige Stelle verlängert die Registrierung der Organisation, sofern die folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind:
c) |
der zuständigen Stelle liegen keine Nachweise vor, dass die Begutachtung und Validierung nicht entsprechend den Artikeln 25, 26 und 27 durchgeführt wurden; |
d) |
der zuständigen Stelle liegen keine Nachweise vor, dass die Organisation die geltenden Umweltvorschriften nicht eingehalten hat; |
e) |
es liegen keine Beschwerden von interessierten Kreisen vor bzw. Beschwerden wurden positiv geklärt; |
f) |
die zuständige Stelle ist aufgrund von vorliegenden Nachweisen überzeugt, dass die Organisation alle Forderungen dieser Verordnung einhält, und |
g) |
die zuständige Stelle hat gegebenenfalls eine Gebühr für die Verlängerung der Registrierung erhalten. |
(2) Die zuständige Stelle teilt der Organisation mit, dass ihre Registrierung verlängert wurde.
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