(1) Organisationen, die die Anforderungen gemäß Artikel 4 erfüllen, können eine Registrierung beantragen.

 

(2) Der Registrierungsantrag ist bei der zuständigen Stelle gemäß Artikel 3 zu stellen und umfasst Folgendes:

 

a)

die validierte Umwelterklärung in elektronischer oder gedruckter Form;

 

b)

die vom Umweltgutachter, der die Umwelterklärung validiert hat, unterzeichnete Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 9;

 

c)

ein ausgefülltes Formular, das mindestens die in Anhang VI aufgeführten Mindestangaben enthält;

 

d)

gegebenenfalls Nachweise über die Zahlung der fälligen Gebühren.

 

(3) Der Antrag ist in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Organisation die Registrierung beantragt, abzufassen.

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