(1) Bis zum 31. Dezember 2015 führen die Mitgliedstaaten eine umfassende Bewertung des Potenzials für den Einsatz der hocheffizienten KWK und der effizienten Fernwärme- und Fernkälteversorgung durch und teilen diese mit den in Anhang VIII aufgeführten Informationen der Kommission mit. Wenn sie bereits eine gleichwertige Bewertung durchgeführt haben, teilen sie diese der Kommission mit.
Bei der umfassenden Bewertung wird der Analyse des jeweiligen nationalen Potenzials für hocheffiziente KWK gemäß der Richtlinie 2004/8/EG umfassend Rechnung getragen.
Auf Ersuchen der Kommission wird die Bewertung alle fünf Jahre aktualisiert und der Kommission mitgeteilt. Die Kommission unterbreitet ihr Ersuchen mindestens ein Jahr vor dem Fälligkeitstermin.
(2) Die Mitgliedstaaten verabschieden Politiken, mit denen darauf hingewirkt werden soll, dass das Potenzial der Verwendung effizienter Wärme- und Kühlsysteme – insbesondere von Systemen, die mit hocheffizienter KWK arbeiten – auf lokaler und regionaler Ebene gebührend berücksichtigt wird. Dem Potenzial für die Entwicklung lokaler und regionaler Wärmemärkte ist Rechnung zu tragen.
(3) Für die Zwecke der Bewertung gemäß Absatz 1 führen die Mitgliedstaaten im Einklang mit Anhang IX Teil 1 eine Kosten-Nutzen-Analyse für ihr gesamtes Hoheitsgebiet durch, bei der klimatische Bedingungen, die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die technische Eignung berücksichtigt werden. Die Kosten-Nutzen-Analyse muss es ermöglichen, die ressourcen- und kosteneffizientesten Lösungen zur Deckung des Wärme- und Kälteversorgungsbedarfs zu ermitteln. Diese Kosten-Nutzen-Analyse kann Teil einer Umweltprüfung im Rahmen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme[1] sein.
(4) Ergeben die Bewertung nach Absatz 1 und die Analyse nach Absatz 3, dass ein Potenzial für den Einsatz hocheffizienter KWK und/oder effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung vorhanden ist, dessen Nutzen die Kosten überwiegt, so ergreifen die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen, um eine Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung auf- und auszubauen und/oder der Entwicklung der hocheffizienten KWK und der Nutzung von Wärme und Kälte aus Abwärme und erneuerbaren Energiequellen gemäß den Absätzen 1, 5 und 7 Rechnung zu tragen.
Ergeben die Bewertung nach Absatz 1 und die Analyse nach Absatz 3, dass kein Potenzial vorhanden ist, bei dem der Nutzen die Kosten – einschließlich der Verwaltungskosten für die Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse nach Absatz 5 – überwiegt, so können die betreffenden Mitgliedstaaten Anlagen von den Anforderungen jenes Absatzes ausnehmen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach dem 5. Juni 2014 in folgenden Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse in Einklang mit Anhang IX Teil 2 durchgeführt wird:
Der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Verbrennungsanlage erzeugten CO2 im Hinblick auf seine geologische Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG gilt für die Zwecke der Buchstaben b, c und d dieses Absatzes nicht als Modernisierung.
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Kosten-Nutzen- Analyse gemäß den Buchstaben c und d in Zusammenarbeit mit den für den Betrieb der Fernwärme- bzw. Fernkältenetze zuständigen Unternehmen durchgeführt wird.
(6) Die Mitgliedstaaten können folgende Anlagen von der Anwendung des Absatzes 5 freistellen:
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