(1) Die nach § 56 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Fach- und Sachkunde ist gegeben, wenn der Sachverständige auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
(2) Die Fach- und Sachkunde erfordert
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während einer dreijährigen eigenverantwortlichen hauptberuflichen praktischen Tätigkeit im Bereich Überwachung und Begutachtung erworbene Kenntnisse über die Zertifizierung von Betrieben im Rahmen
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(3) Von der Pflicht zur Erfüllung der Anforderung eines abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulstudiums nach Absatz 2 Nummer 1 kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person
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auf einem Fachgebiet, dem die zu begutachtenden Betriebe hinsichtlich ihrer Betriebsvorgänge zuzuordnen sind,
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mindestens fünf Jahre
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(4) Die Zertifizierung einer Erstbehandlungsanlage nach § 21 Absatz 8 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist[1] [Bis 13.12.2022: § 21 Absatz 6 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes[2] [Bis 31.12.2021: § 21 Absatz 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes] vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist], in der jeweils geltenden Fassung als Entsorgungsfachbetrieb erfordert auch die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 21 Absatz 2 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes.
(5) Der Sachverständige muss durch geeignete Fortbildung über den für seine Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen.
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