Erd- und Tiefbauarbeiten sind ohne den Einsatz von Baumaschinen nicht realisierbar. Das liegt u. a. an der Schwere und dem Umfang der Arbeit sowie an den zeitlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Den Baubetrieben steht eine breite Palette von Maschinen und Geräten zur Verfügung, um die vielfältigen Arbeitsaufgaben adäquat durchführen zu können.
Beispiele für Baumaschinen für den Einsatz im Erd- und Tiefbau sind:
Für das Lösen und Verteilen:
- Standbagger, z. B. Hydraulikbagger mit Rad-, Raupen- oder Gleisfahrwerk oder 2-Wege-Bagger (Rad- und Gleisfahrwerk), Seilbagger, Teleskoplader, Minibagger,
- Fahrbagger, z. B. Radlader, Raupenlader,
- Flachbagger, z. B. Schürfkübelwagen (Scraper), Schürfkübelraupen, Planierraupen, Erdhobel (Grader),
- Nassbagger, Schwimmbagger, Saugbagger, Pontonbagger.
Für das Bewegen:
- fördern mit stationärer maschinentechnischer Anlage, z. B. Kübelförderung, Bandförderung, hydraulische Rohrförderung,
- transportieren, z. B. mit straßenzugelassenen Kippern, Sattelaufliegern, Tiefladern, mit nicht straßenzugelassenen Muldenkippern, Dumpern, Bodenentleerern sowie mit Förderbändern.
Für das Verdichten:
- Stampfer,
- Rüttelplatten, Vibrationsplatten,
- Walzen, z. B. Glattmantel-, Gummirad-, Schaffußwalzen.
3.1 Geeignete Baumaschinisten
Baumaschinen sind anspruchsvolle, leistungsfähige und teure Helfer bei der Bauaufgabe. Umso wichtiger ist es, sachgemäß und verantwortungsvoll mit ihnen umzugehen, um sich als Baugeräteführer selbst und andere Personen nicht zu gefährden und die Baumaschine oder Sachgüter nicht zu beschädigen.
Um Baumaschinen bestimmungsgemäß bedienen zu können, müssen geeignete Baumaschinisten eingesetzt werden, die körperlich und geistig geeignet, zuverlässig, umsichtig und fachlich qualifiziert sind, u. a. im Führen und Warten der Baumaschine unterwiesen und ausgebildet.
3.2 Gefahrenbereiche an Baumaschinen
Durch Arbeitsbewegungen der Baumaschine können Personen in der Umgebung der Maschine gefährdet werden.
Das kann bei standortgebundenen Tätigkeiten an Baumaschinen der Fall sein, z. B.
- bei Aufenthalt im Schwenkbereich eines Baggers,
- bei unkontrollierten Bewegungen der Anbaugeräte,
- bei schwingendem oder herabfallendem Ladegut,
- beim Benutzen der Arbeitseinrichtungen z. B. dem nicht zulässigen Benutzen der Baggerschaufel als Hebemittel oder als Arbeitsbühne für Personen.
Bei standortwechselnden Tätigkeiten können Gefährdungen entstehen durch:
- Aufenthalt in den schlecht oder nicht einsehbaren Bereichen neben oder hinter der Baumaschine (toter Winkel),
- nicht zulässiges Mitfahren auf der Baumaschine,
- unangemessene Fahrgeschwindigkeit,
- unsichere Boden- und Baugrundverhältnisse.
Aufenthalt im Gefahrenbereich
Im Gefahrenbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ist ein Aufenthalt betriebsbedingt erforderlich, so sind Maßnahmen zu treffen, z. B.
- Kontaktaufnahme zwischen Baumaschinist und Arbeiter vor Betreten des Gefahrenbereichs,
- vorherige Verabredung der Arbeitsweise,
- Verständigung bei Sichtkontakt durch abgestimmte Handzeichen und Signale,
- Einsatz von Einweisern.