Baugruben und Gräben dürfen erst betreten werden, wenn die Standsicherheit der Erdwände durch Abböschen oder Verbau gegeben ist. Am Rand von Baugruben und Gräben muss ein Schutzstreifen mit einer Breite von mind. 0,60 m freigehalten werden.
Baugruben und Gräben mit einer Tiefe von mehr als 1,25 m sind abzuböschen oder zu verbauen. Die Entscheidung, ob abgeböscht oder verbaut wird, hängt u. a. ab von
- den Platzverhältnissen (Aushubtiefe, vorhandene Baufeldbreiten, Abmessungen der zu erstellenden baulichen Anlage, erforderliche Arbeitsraumbreiten),
- der anstehenden Bodenart,
- den Grundwasserverhältnissen,
- dem Abstand zu Nachbarbebauung und Straßenverkehr,
- Leitungen und Hindernissen im Baugrund.
4.2.1 Sicherung durch Abböschen
Beim Herstellen von Böschungen dürfen ohne gesonderten rechnerischen Nachweis der Standsicherheit folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:
- bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden 45°,
- bei steifen oder halbfesten bindigen Böden 60°,
- bei Fels 80°.
Baumaschinen, Baugeräte und Fahrzeuge müssen einen Sicherheitsabstand von der Außenkante ihrer Aufstandsfläche bis zur Böschungskante einhalten. Er beträgt
- mind. 1,00 m für Fahrzeuge, die die zulässigen Achslasten nach § 34 Abs. 4 StVZO einhalten, und für Baugeräte bis 12 t Gesamtgewicht;
- mind. 2,00 m für Fahrzeuge, die die zulässigen Achslasten nach § 34 Abs. 4 StVZO überschreiten, und für Baugeräte über 12 t bis max. 40 t Gesamtgewicht.
4.2.2 Sicherung durch Verbau
Für Gräben und kleinformatige Baugruben werden üblicherweise eingesetzt:
- waagerechter Verbau,
- senkrechter Verbau und
- Grabenverbaugeräte.
Haben Baugruben größere Abmessungen oder zusätzliche Anforderungen hinsichtlich steifenfreier Räume, Wasserdichtheit und geringer Verformbarkeit der Baugrubenwand oder liegen schwierige Boden- und Wasserverhältnisse an, so kommen Verfahren des Spezialtiefbaus zur Anwendung:
- Trägerbohlwände,
- Spundwände,
- Schlitzwände,
- Pfahlwände,
- Spritzbetonsicherung,
- Verfestigung des Bodens durch Injektionen, Düsenstrahlverfahren oder Vereisung.
Regelmäßige Prüfung
Der Verbau muss im eingebauten Zustand regelmäßig geprüft, ggf. instand gesetzt und verstärkt werden. Zusätzlich ist diese Prüfung nach starken Witterungsereignissen durchzuführen.
Die Sicherheitsabstände von Baugeräten und Fahrzeugen zur Verbaukante variieren je nach Art des eingesetzten Verbaus, des Gesamtgewichts der eingesetzten Baugeräte und Fahrzeuge, der Beschaffenheit der Geländeoberfläche etc.
Soll der Verbau zurückgebaut werden, muss dies stufenweise so erfolgen, dass freigelegte Wandbereiche aufgefüllt und verdichtet werden. Verbauteile aus Holz sollen entfernt werden, um Folgeschäden durch Verrotten zu vermeiden.