Dr. Thomas Linz, Prof. Dr. Jana Brauweiler
Die Organisation (das Managen) des betrieblichen Umweltschutzes ist sehr stark durch regulatorische Anforderungen (legal compliance) determiniert. Neben den allgemeinen Aspekten der Auswahl- und Überwachung bei der Übertragung der Erfüllung von Unternehmerpflichten sind insbesondere auch die sich aus dem Fachrecht sowie ggf. aus den Anforderungen der nach DIN EN ISO 14001:2015 zertifizierten oder nach einem validierten Managementsystem nach der Eco Management and Audit Scheme (EMAS) ergebenden Inhalte zu beachten.
Die Betriebsbeauftragten für Umweltschutz, Umweltmanagement und interne Auditoren haben im Rahmen der Sicherstellung der Erfüllung der organisationsbezogenen Umweltschutzpflichten eine herausgehobene Stellung inne. Sie sollen mit ihrer jeweiligen Fachexpertise den Betreiber, Abfallverantwortlichen etc. bei der Erfüllung dessen Umweltschutzpflichten unterstützen. Diese vom Gesetz- und Verordnungsgeber eingeräumte Chance sollte sowohl zur Minimierung der Risiken der Verantwortlichen, aber auch der gesamten Betriebsorganisation aktiv genutzt werden.
Ein wesentliches Element zur Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten durch die Beauftragten ist die Bereitstellung der entsprechenden und angemessenen Ressourcen durch den jeweils Bestellenden. Dazu gehört regelmäßig auch die Einräumung hinreichender (Arbeits)zeit durch den Organisationsverpflichteten.
Das Nichtbeachten dieser Anforderungen führt ggf. zum Vorwurf des Organisationsverschuldens mit den sich daraus möglicherweise ergebenden zivilrechtlichen, strafrechtlichen und sonstigen Konsequenzen für den Inhaber der Organisationspflichten gemäß den o. g. regulatorischen Anforderungen. Exemplarisch kann hier auf § 69 Abs. 2 Nr. 14 i. V. mit § 69 Abs. 3 KrWG verwiesen werden, wonach die nicht oder nicht rechtzeitige Bestellung eines Abfallbeauftragten mit bis zu 10.000 EUR Bußgeld geahndet werden kann.
Soweit die Bestellung eines Beauftragten gemäß § 59 Abs. 2 KrWG, § 53 Abs. 2, § 58a Abs. 2 BImSchG oder § 64 Abs. 2 WHG aufgrund einer behördlichen Einzelanordnung, ggf. als Nebenbestimmung zu einer Anlagengenehmigung, erfolgt, kann das nicht hinreichende Zurverfügungstellen von zeitlichen Ressourcen zur Aufgabenerfüllung des zu bestellenden Beauftragten auch zum strafrechtlichen Vorwurf des nicht genehmigungskonformen Anlagenbetriebs gem. § 327 Abs. 2 StGB führen.
Mit der DIN SPEC 91424 gibt es nun ein verlässliches Regelwerk, um auf dieser Basis organisationsspezifisch die erforderlichen zeitlichen Ressourcen für Betriebsbeauftragte zu ermitteln, zu dokumentieren und ggf. das Ergebnis durch einen unabhängigen Dritten überprüfen und bestätigen zu lassen, um somit zugleich ein verwertbares Nachweisdokument zum Entkräften von o. g. Vorwürfen zu schaffen.