2.1 Prävention
Die Prävention umfasst alle organisatorischen und personellen Maßnahmen eines Unternehmens, die bereits im Vorfeld eines möglichen Unglücksfalles zu ergreifen sind (§ 24 Abs. 1 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention").
2.1.1 Meldeeinrichtungen
Erste Hilfe ersetzt nicht die ärztliche Behandlung. Nur durch die Bereitstellung von frei zugänglichen und funktionsfähigen Notrufmeldern können die Fachdienste (Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei) schnell alarmiert werden. Nach § 25 Abs. 1 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" ist der Unternehmer verpflichtet, Meldeeinrichtungen bereitzustellen.
Die gebräuchlichste Meldeeinrichtung ist das Telefon. Es kann diese Funktion jedoch nur erfüllen, wenn die Notrufnummern von Rettungsleitstelle, Polizei und Feuerwehr an jedem Dienstapparat gut erkennbar angebracht sind. Kann die öffentliche Notrufzentrale nicht direkt angewählt werden, ist z. B. eine während der Arbeitszeit fortwährend besetzte Meldezentrale erforderlich, die den innerbetrieblichen Notruf aufnimmt und den öffentlichen Rettungsdienst alarmiert. Soweit keine stationären Meldeeinrichtungen vorhanden sind, muss die Notrufmöglichkeit auf andere Weise sichergestellt werden (z. B. Betriebsfunkanlagen, Personen-Notsignal-Anlagen bei Alleinarbeit, vgl. Abschn. 5.1 DGUV- I 204-022 "Erste Hilfe").
2.1.2 Organisatorische Maßnahmen
Der Arbeitgeber muss Kenntnis von der Anzahl und dem Aufenthalt seiner Mitarbeiter haben. Vor allem in großen, weitläufigen Betrieben darf kein Arbeitnehmer längere Zeit allein und unbeaufsichtigt arbeiten. Bei einem Unglücksfall wäre kein Helfer anwesend.
Der Rettungsdienst muss einen ungehinderten Zugang zum Notfallort haben. Die innerbetrieblichen Verkehrswege dürfen nicht durch Gegenstände (z. B. Maschinen, Materialien) blockiert werden. Fluchtwege müssen freigehalten werden.
Der folgende Überblick zeigt die einzelnen Elemente der Erste-Hilfe-Organisation:
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2.1.3 Erste-Hilfe-Räume
Ein Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung muss vorhanden sein, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- mehr als 1.000 Beschäftigte,
- auf einer Baustelle mehr als 50 Beschäftigte,
- aufgrund der Art des Unternehmens und den betriebstypischen Unfällen (Art, Schwere, Anzahl) mehr als 100 Beschäftigte tätig.
Abschn. 6 ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" enthält Vorgaben zur Ausstattung von Erste-Hilfe-Räumen.
2.1.4 Flucht- und Rettungsplan
Flucht- und Rettungspläne müssen an zweckmäßigen Stellen und Zugangsbereichen zu Gebäuden oder größeren Gebäudeteilen ausgehängt werden. Sie müssen neben Fluchtwegen und Notausgängen auch die Notrufnummern bzw. die Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen enthalten.
2.1.5 Erste-Hilfe-Material
Erste-Hilfe-Material sind Verbandstoffe, alle sonstigen Hilfsmittel, Arzneimittel und medizinischen Geräte, die der Verrichtung von Erste-Hilfe-Leistungen dienen (Nr. 3.4 ASR A4.3).
Arzneimittel
Arzneimittel sind prinzipiell keine Erste-Hilfe-Materialien und gehören nicht in den Verbandkasten. Nur wenn es aufgrund der betriebsspezifischen Gefahr (z. B. Gefährdung durch besondere Chemikalien) erforderlich ist, müssen sie auf Entscheidung des Betriebsarztes vorhanden sein.
In Betrieben müssen mindestens diejenigen Verband- und Hilfsmittel vorrätig sein, die in einem großen Verbandkasten, z. B. nach DIN 13 169-E "Erste-Hilfe-Material", oder in einem kleinen Verbandkasten, z. B. nach DIN 13 157-C "Erste-Hilfe-Material", enthalten sind.
Die Zahl der Verbandkästen hängt von der Art und der Größe des Betriebs ab (Tab. 2).
Betriebsart |
Zahl der Beschäftigten |
Kleiner Verbandkasten |
Großera) Verbandkasten |
Verwaltungs- und Handelsbetriebe |
1–50 |
1 |
|
51–300 |
|
1 |
ab 301 für je 300 weitere Beschäftigte zusätzlich einen großen Verbandkasten |
|
+ 1 |
Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe |
1–20 |
1 |
|
21–100 |
|
1 |
ab 101 für je 100 weitere Beschäftigte zusätzlich einen großen Verbandkasten |
|
+ 1 |
Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen |
1–10 |
1b) |
|
11–50 |
|
1 |
ab 51 für je 50 weitere Beschäftigte zusätzlich einen großen Verbandkasten |
|
+ 1 |
Tab. 2: Anzahl der Verbandkästen in Abhängigkeit von Betriebsart und -größe (Nr. 4 ASR A4.3, Anhang 1 DGUV-I 204-022) Anmerkungen: a) Ein großer Verbandkasten kann durch 2 kleine Verbandkästen ersetzt werden; b) Für Außendiensttätigkeiten (z. B. Werkstattfahrzeug, Einsatzfahrzeug) kann auch der Kraftfahrt-Verbandkasten als kleiner Verbandkasten genutzt werden.
Veränderung der Normausstattung der Verbandkästen seit 2009
Häufig sind es nicht die spektakulären Verletzungen, die das Unfallgeschehen in den Unternehmen bestimmen. Kleinere Verletzungen, wie z. B. Schnittwunden, können bereits mit Materialien aus dem Verbandkasten versorgt werden. Das Erste-Hilfe-Material sollte deshalb in Unternehmen schnell erreichbar und leicht zugänglich bereitgehalten werden. Die Normen für Betriebsverbandkästen wurden im November 2009 auf Basis des aktuellen Unfallgeschehens überarbeitet. Nach den neuen Normen enthalten die Verbandkästen eine Kälte-Sofortkompresse, die ohne Vorkühlung bei Prellungen, Zerrungen und Verstauchungen hilfreich ist. Da sowohl im kleinen (DI...