2.1 Ausbildung
Nur ausgebildete Ersthelfer einsetzen
Als Ersthelfer dürfen nur Personen eingesetzt werden, die an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teilgenommen haben, der bei einem durch die Berufsgenossenschaft anerkannten Bildungsträger durchgeführt wird.
Die Grundausbildung in Erster Hilfe umfasst 9 Unterrichtseinheiten und dauert in der Regel 1 Tag, wobei diese Ausbildung primär in der Arbeitszeit erfolgen soll. Dafür ist eine Abstimmung zwischen Betrieb und ausbildender Stelle erforderlich.
Innerhalb dieser Grundausbildung sollen die angehenden Ersthelfer umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten über die verschiedensten Verletzungen und Erkrankungen erhalten. Dabei sollen jedoch die praktische Anwendung und die praktische Umsetzung des Erlernten im Mittelpunkt stehen.
Wird in einem Betrieb mit gefährlichen Stoffen umgegangen und ist damit zu rechnen, dass bei Arbeitsunfällen besondere Maßnahmen der Ersten Hilfe erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung sind, so ist für eine Zusatzausbildung zu sorgen. Diese Zusatzausbildung kann Aufgabe des Betriebsarztes sein.
2.2 Fortbildung
Um eine effektive Erste Hilfe im Betrieb sicherstellen zu können, müssen die betrieblichen Ersthelfer entsprechend ihrer Tätigkeit regelmäßig fortgebildet werden.
Dazu wird von den Bildungseinrichtungen ein spezielles Erste-Hilfe-Training angeboten, in dem die wichtigsten Maßnahmen (z. B. die Wiederbelebung in der Einhelfer- und der Zweihelfermethode) nochmals wiederholt und praktisch geübt werden.
Dieses Erste-Hilfe-Training umfasst 9 Unterrichtseinheiten und dauert i. d. R. einen Tag.
Werden in einem Betrieb mehrere Ersthelfer fortgebildet, besteht auch die Möglichkeit, diese als eine Gruppe fortzubilden. Entsprechend können hier die Fortbildungsinhalte besser den betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden.
Die Fortbildung soll alle 2 Jahre durchgeführt werden.
Zum 1.4.2015 wurde eine spezielle Erste-Hilfe-Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder – ebenfalls im Umfang von 9 UE – eingeführt. Haben sich die Fortbildungen durch entsprechende Vorgaben der Unfallversicherungsträger in der Vergangenheit inhaltlich vor allem auf die Versorgung von erwachsenen Notfallbetroffenen konzentriert, werden in dieser neuen zielgruppenspezifischen Fortbildung besonders die Interessen von Erziehern, Betreuern, Tageseltern und Lehrern berücksichtigt, da diese berufsbedingt vor allem mit (Klein-)Kindern zu tun haben. Erstmals können dann u. a. auch folgende Themen behandelt werden:
- Maßnahmen zur psychischen Betreuung für Kinder
- Allgemeinzustand erkrankter Kinder erkennen und beurteilen
- Herz-Lungen-Wiederbelebung bei Säuglingen und Kindern
- Erkennen und Einleiten von Maßnahmen bei häufigen Kinderkrankheiten
- Erkennen und Versorgen von Sportverletzungen
Die Erste-Hilfe-Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder fokussiert sich dabei auf die Sicherung der in der Grundausbildung (Erste Hilfe bei Erwachsenen) erworbenen Kompetenzen. Darauf aufbauend werden spezifische Erste-Hilfe-Maßnahmen für Kinder vermittelt und die Bewältigung von Notfallsituationen trainiert. Die Auswahl der hierfür zusätzlich optional zur Verfügung stehenden Themen erfolgt anhand des spezifischen Bedarfs bzw. der Anforderungen der Teilnehmer bzw. des Unternehmens. Eine spezielle Erste-Hilfe-Grundausbildung für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder wird es hingegen (weiterhin) nicht geben.
2.3 Kosten der Aus- und Fortbildung
Die Kosten der Aus- und Fortbildung der betrieblichen Ersthelfer werden von der für den Betrieb zuständigen Bezirksverwaltung der Berufsgenossenschaft getragen. Die Lehrgangsgebühren werden vom Bildungsträger mit der Berufsgenossenschaft abgerechnet.
Sonstige Kosten, wie Fahrtkosten und ggf. Lohn- und Gehaltskosten werden vom Arbeitgeber getragen.
2.4 Anmeldeverfahren
I. d. R. meldet der Unternehmer die zukünftigen Ersthelfer zur Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle an. Dazu leitet er das ausgefüllte Anmeldeformular zur verbindlichen Anmeldung an die Ausbildungsstelle weiter.
Nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang muss der Unternehmer den Beschäftigten als Ersthelfer im Betrieb benennen.
Ernennungsurkunde
Es bietet sich an, z. B. durch Verleihung einer Ernennungsurkunde auf diese besondere Funktion deutlich hinzuweisen.
2.5 Ausbildungsstellen
Ausbildungsstellen für die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern müssen von der Berufsgenossenschaft anerkannt und zertifiziert sein.
Sog. ermächtigte Stellen sind i. d. R. die 5 großen Hilfsorganisationen:
- Deutsches Rotes Kreuz (DRK)
- Malteser Hilfsdienst (MHD)
- Johanniter Unfallhilfe (JUH)
- Arbeiter Samariter Bund (ASB)
- Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (DLRG)
Aber auch andere Institutionen (z. B. Feuerwehren, Rettungsdienstschulen) können die Ermächtigung der Berufsgenossenschaft erhalten.
Einen Überblick über die ermächtigen Stellen stellt die Berufsgenossenschaft in Form ihrer "Liste der ermächtigten Stellen" auf der Internetseite der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe zur Verfügung.