Die Beschränkungen für die Durchfahrt von Tunneln gelten für:

  • Beförderungseinheiten, für die gemäß Abschnitt 3.4.13 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.14 eine Kennzeichnung vorgeschrieben ist[1], bei der Durchfahrt von Tunneln der Kategorie E und
  • Beförderungseinheiten, für die in Abschnitt 5.3.2 eine orangefarbene Kennzeichnung vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften der nachstehenden Tabelle, nachdem der der gesamten Ladung zuzuordnende Tunnelbeschränkungscode bestimmt worden ist.
Tunnelbeschränkungscode der gesamten Ladung Beschränkung
B Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E.
B1000C Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit
1000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E;
1000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E.
B/D

Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E.

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E.
B/E

Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E.

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
C Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E.
C5000D Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit
5000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E;
5000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E.
C/D

Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E.

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E.
C/E

Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E.

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
D Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E.
D/E

Beförderungen in loser Schüttung oder in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E.

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
E Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
Durchfahrt durch alle Tunnel gestattet (für die UN-Nummern 2919 und 3331 siehe auch Unterabschnitt 8.6.3.1).
Bem.
1. Zum Beispiel ist die Durchfahrt einer Beförderungseinheit mit UN 0161 Treibladungspulver, Klassifizierungscode 1.3C, Tunnelbeschränkungscode C5000D in einer Menge, die einer gesamten Nettoexplosivstoffmasse von 3 000 kg entspricht, durch Tunnel der Kategorien D und E verboten.
2. In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, die in Containern oder Beförderungseinheiten befördert werden, die gemäß den Vorschriften des IMDG-Codes gekennzeichnet sind, unterliegen nicht den Beschränkungen für die Durchfahrt von Tunneln der Kategorie E, sofern die Bruttogesamtmasse der Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen 8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht überschreitet.
[1] oder bei Anwendung der Übergangsvorschriften des Unterabschnitts 1.6.1.20 Beförderungseinheiten, für die gemäß Abschnitt 3.4.10 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.11 des bis zum 31. Dezember 2010 geltenden ADR eine Kennzeichnung vorgeschrieben ist .

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