1.1 Gefährdungsbeurteilung
Gem. § 3 BetrSichV ist der Arbeitgeber auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, Gefährdungen zu beurteilen, die bei der Benutzung von Arbeitsmitteln oder durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln bzw. der Arbeitsumgebung entstehen können.
Kann die Entstehung von gefährlicher explosionsgefährlicher Atmosphäre nicht sicher verhindert werden, so ist deren Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens, das Vorhandensein von Zündquellen (und deren Wirksamkeit bzw. die Wahrscheinlichkeit der Entstehung) sowie die Auswirkungen einer eventuellen Explosion zu bewerten (Anhang I Nr. 1 GefStoffV).
Dabei gilt es, sich auf die sicherheitstechnischen Kennzahlen (STK) zu stützen, sowie anderweitige Eigenschaften der verwendeten Stoffe zu berücksichtigen. Auch angewendete Verfahren und Arbeitsmittel sowie das Arbeitsumfeld sind mit einzubeziehen. Auf Basis dieser Informationen erfolgt die Gefährdungsbeurteilung. Dabei kann man sich an dem Ablaufdiagramm in Abb. 1 orientieren.
Abb. 1: Gefährdungsbeurteilung im Explosionsschutz nach TRGS 721
1.2 Zoneneinteilung
Gem. § 6 Abs. 4 GefStoffV müssen explosionsgefährdete Bereiche nach Anhang I Nr. 1 Abschn. 1.7 GefStoffV in Zonen eingeteilt werden (Tab. 1).
Auftreten |
System |
Häufigkeit |
Dauer |
Gas-Luft |
Staub-Luft |
ständig/häufig |
lange Zeiträume |
0 |
20 |
im Normalbetrieb gelegentlich |
k. A. |
1 |
21 |
im Normalbetrieb nicht und wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit |
kurzzeitig |
2 |
22 |
Tab. 1: Zoneneinteilung nach Anhang I Nr. 1 Abschn. 1.7 GefStoffV
Dabei muss grundsätzlich das Auftreten im Normalbetrieb beurteilt werden. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung empfiehlt es sich, auch eventuelle Ereignisse außerhalb des Normalbetriebs zu berücksichtigen ("Was wäre, wenn …?").
Als Normalbetrieb gilt laut Anhang I Nr. 1 Abschn. 1.7 GefStoffV "der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden."
Werden explosionsgefährdete Bereiche nicht in Zonen eingeteilt, sind Schutzmaßnahmen im Sinne der Zone 0 bzw. 20 zu treffen, soweit in der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes festgelegt wurde.
1.3 Schutzmaßnahmen
1.3.1 Auswahl der Arbeitsmittel
Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sowie der eingeteilten Zonen sind insbesondere entsprechende Arbeitsmittel auszuwählen. Dies dient der Vermeidung von Zündquellen (sekundärer Explosionsschutz).
Dabei ist auf eventuelle Oberflächentemperaturen, elektrostatische Aufladungen (Ableitfähigkeit des Bodens, Erdung von Bauteilen, entsprechende Kleidung etc.), Funkenriss (Auswahl entsprechender Werkzeuge aus speziellen Legierungen) oder andere potenzielle Zündquellen, die z. B. vom Arbeitsmittel ausgehen können, zu achten.
Gem. Anhang II 2014/34/EU bestehen an Geräte und Schutzsysteme die in Tab. 2 aufgeführten Anforderungen.
Kategorie |
Zone |
Kriterien |
1G 1D |
0 20 |
Sehr hohe Sicherheitsanforderungen, Explosionssicherheit ist auch bei seltenen Störungen zu gewährleisten |
1G, 2G 1D, 2D |
1 21 |
Hohe Sicherheitsanforderungen, Explosionssicherheit ist auch bei häufigen Störungen zu gewährleisten |
1G, 2G, 3G 1D, 2D, 3D |
2 22 |
Normale Sicherheitsanforderungen, bei normalem Betrieb ist das zu erwartende Auftreten von Zündquellen vermieden |
Tab. 2: Anforderungen an Geräte und Schutzsysteme gem. Anhang II 2014/34/EU (G = für Bereiche mit Gas-/Dampf-/Nebel-Luft-Gemischen, D = für Bereiche mit Staub (= Dust)-Luft-Gemischen)
Verwirklicht werden diese Anforderungen durch verschiedene Zündschutzarten wie z. B. Kapselung der Geräte, das Vermeiden des Durchzündens einer Explosion aus dem Inneren eines Gerätes nach außen oder die Beschränkung von Energien o. Ä.
1.3.2 Prüfung der Arbeitsmittel
Gem. § 14 BetrSichV muss der Arbeitgeber allgemein sicherstellen, dass die Arbeitsmittel geprüft werden. Arbeitsmittel sind "Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen sowie überwachungsbedürftige Anlagen" (§ 2 BetrSichV).
Dazu zählen u. a. auch "Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen", die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen i. S. des Artikels 1 der Richtlinie 2014/34/EU sind oder beinhalten (§ 2 Nr. 30 ProdSG).
Diese Anlagen sind aufgrund des hohen Gefährdungspotenzials als überwachungsbedürftig eingestuft. Bei solchen Anlagen sind z. B. der Zustand der Anlage, sicherheitsrelevante Funktionen oder die ordnungsgemäße Instandsetzung durch regelmäßige Prüfungen zu gewährleisten.
Es wird unterschieden zwischen Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 15, hierzu gehört auch die Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten), wiederkehrender Prüfung (§ 16 mind. alle 6 Jahre) und angeordneter außerordentlicher Prüfung (§ 19 kann im Einzelfall angeordnet werden). Die Prüfvorschriften regelt Anhang 2 BetrSichV.
Die Prüfungen sind grundsätzlich von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) durchzuführen. Häufig können die Prüfungen durch befähigte Personen übernommen werden – ob dies der Fall ist, ist anhand §§ 15 ff. BetrSichV für den Einzelfall zu überprüfen. Einzelheiten zu Prüfungen von Anlagen und Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen sind in der TRBS 1201 Teil 1 und TRBS 1201 Teil 3 zu finden.
1.3.3 Primärer Explosionsschutz
Der Begriff "Primärer E...