1.3.1 Auswahl der Arbeitsmittel
Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sowie der eingeteilten Zonen sind insbesondere entsprechende Arbeitsmittel auszuwählen. Dies dient der Vermeidung von Zündquellen (sekundärer Explosionsschutz).
Dabei ist auf eventuelle Oberflächentemperaturen, elektrostatische Aufladungen (Ableitfähigkeit des Bodens, Erdung von Bauteilen, entsprechende Kleidung etc.), Funkenriss (Auswahl entsprechender Werkzeuge aus speziellen Legierungen) oder andere potenzielle Zündquellen, die z. B. vom Arbeitsmittel ausgehen können, zu achten.
Gem. Anhang II 2014/34/EU bestehen an Geräte und Schutzsysteme die in Tab. 2 aufgeführten Anforderungen.
Kategorie |
Zone |
Kriterien |
1G 1D |
0 20 |
Sehr hohe Sicherheitsanforderungen, Explosionssicherheit ist auch bei seltenen Störungen zu gewährleisten |
1G, 2G 1D, 2D |
1 21 |
Hohe Sicherheitsanforderungen, Explosionssicherheit ist auch bei häufigen Störungen zu gewährleisten |
1G, 2G, 3G 1D, 2D, 3D |
2 22 |
Normale Sicherheitsanforderungen, bei normalem Betrieb ist das zu erwartende Auftreten von Zündquellen vermieden |
Tab. 2: Anforderungen an Geräte und Schutzsysteme gem. Anhang II 2014/34/EU (G = für Bereiche mit Gas-/Dampf-/Nebel-Luft-Gemischen, D = für Bereiche mit Staub (= Dust)-Luft-Gemischen)
Verwirklicht werden diese Anforderungen durch verschiedene Zündschutzarten wie z. B. Kapselung der Geräte, das Vermeiden des Durchzündens einer Explosion aus dem Inneren eines Gerätes nach außen oder die Beschränkung von Energien o. Ä.
1.3.2 Prüfung der Arbeitsmittel
Gem. § 14 BetrSichV muss der Arbeitgeber allgemein sicherstellen, dass die Arbeitsmittel geprüft werden. Arbeitsmittel sind "Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen sowie überwachungsbedürftige Anlagen" (§ 2 BetrSichV).
Dazu zählen u. a. auch "Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen", die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen i. S. des Artikels 1 der Richtlinie 2014/34/EU sind oder beinhalten (§ 2 Nr. 30 ProdSG).
Diese Anlagen sind aufgrund des hohen Gefährdungspotenzials als überwachungsbedürftig eingestuft. Bei solchen Anlagen sind z. B. der Zustand der Anlage, sicherheitsrelevante Funktionen oder die ordnungsgemäße Instandsetzung durch regelmäßige Prüfungen zu gewährleisten.
Es wird unterschieden zwischen Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 15, hierzu gehört auch die Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten), wiederkehrender Prüfung (§ 16 mind. alle 6 Jahre) und angeordneter außerordentlicher Prüfung (§ 19 kann im Einzelfall angeordnet werden). Die Prüfvorschriften regelt Anhang 2 BetrSichV.
Die Prüfungen sind grundsätzlich von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) durchzuführen. Häufig können die Prüfungen durch befähigte Personen übernommen werden – ob dies der Fall ist, ist anhand §§ 15 ff. BetrSichV für den Einzelfall zu überprüfen. Einzelheiten zu Prüfungen von Anlagen und Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen sind in der TRBS 1201 Teil 1 und TRBS 1201 Teil 3 zu finden.
1.3.3 Primärer Explosionsschutz
Der Begriff "Primärer Explosionsschutz" bezeichnet das Verhindern des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre. Dies ist möglich durch Substitution (z. B. das Ersetzen von Gefahrstoffen, andere Prozesse etc.), die Unterschreitung von Konzentrationsgrenzen (Inertisierung, Berücksichtigung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten, Absaugung) oder organisatorische Maßnahmen wie das regelmäßige Entfernen von Staubablagerungen.
1.3.4 Sekundärer Explosionsschutz
Der Sekundäre Explosionsschutz besteht aus dem Verhindern des Wirksamwerdens von Zündquellen, also dem Verhindern der Entzündung explosionsfähiger Atmosphäre.
Dies geschieht im Wesentlichen durch die Zoneneinteilung und die damit verbundene Auswahl von Arbeitsmitteln bzw. Geräten, aber auch durch organisatorische Maßnahmen (Rauchverbot, Unterweisung der Mitarbeiter).
1.3.5 Tertiärer Explosionsschutz
Tertiärer Explosionsschutz bedeutet, die Auswirkungen einer Explosion zu beschränken.
Dies kann durch explosionsfeste Bauweise, Explosionsunterdrückung, explosionstechnische Entkopplung (Schnellschlussschieber, Rückschlagventile, Zellradschleusen etc.) von Anlagenteilen und/oder durch Druckentlastungseinrichtungen (Berstscheiben, Druckentlastungsschlote, Entlastungsschlote o. Ä.) geschehen.
Einzelfallbetrachtung notwendig
Diese Einteilung stellt jedoch keine unbedingte Rangfolge der Schutzmaßnahmen dar. Explosionsschutzbetrachtungen und Schutzmaßnahmen sind immer für den Einzelfall durchzuführen.