Gem. § 14 BetrSichV muss der Arbeitgeber allgemein sicherstellen, dass die Arbeitsmittel geprüft werden. Arbeitsmittel sind "Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen sowie überwachungsbedürftige Anlagen" (§ 2 BetrSichV).

Dazu zählen u. a. auch "Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen", die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen i. S. des Artikels 1 der Richtlinie 2014/34/EU sind oder beinhalten (§ 2 Nr. 30 ProdSG).

Diese Anlagen sind aufgrund des hohen Gefährdungspotenzials als überwachungsbedürftig eingestuft. Bei solchen Anlagen sind z. B. der Zustand der Anlage, sicherheitsrelevante Funktionen oder die ordnungsgemäße Instandsetzung durch regelmäßige Prüfungen zu gewährleisten.

Es wird unterschieden zwischen Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 15, hierzu gehört auch die Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten), wiederkehrender Prüfung (§ 16 mind. alle 6 Jahre) und angeordneter außerordentlicher Prüfung (§ 19 kann im Einzelfall angeordnet werden). Die Prüfvorschriften regelt Anhang 2 BetrSichV.

Die Prüfungen sind grundsätzlich von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) durchzuführen. Häufig können die Prüfungen durch befähigte Personen übernommen werden – ob dies der Fall ist, ist anhand §§ 15 ff. BetrSichV für den Einzelfall zu überprüfen. Einzelheiten zu Prüfungen von Anlagen und Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen sind in der TRBS 1201 Teil 1 und TRBS 1201 Teil 3 zu finden.

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