Anhang I Nr. 1.4 GefStoffV verpflichtet den Betreiber, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können, nur zuverlässigen,

mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen sowie den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertrauten und entsprechend unterwiesenen Beschäftigten zu übertragen.

Kommt es in Arbeitsbereichen, in denen Beschäftigte tätig sind, zu einer besonderen Gefährdung, muss der Arbeitgeber Aufsichtsführende beauftragen. Auch sie müssen zuverlässig und mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen sowie den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut sein.

 
Achtung

Aktualisierung des Explosionsschutzdokumentes

Beachten Sie, dass die Pflege des Explosionsschutzdokumentes nicht nur hinsichtlich der betrieblichen Änderungen koordiniert sein muss (z. B. neue Anlage, andere Stoffe, Verfahrensänderung), sondern auch unter dem Gesichtspunkt sich ändernder Vorschriften (§ 6 Abs. 8 GefStoffV und Anhang 2 Abschn. 3 BetrSichV).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge