2.7.1 Grundsatz
Gemäß dem in Abb. 1 dargestellten Risikomodell einer Explosion werden drei Kategorien von Maßnahmen unterschieden.
Die Verhinderung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre (primäre Maßnahmen) hat Vorrang vor allen technischen und organisatorischen Schutzkonzepten.
Abb. 1: Zuordnung von Schutzmaßnahmen zum Risikomodell der Explosion
Primäre Maßnahmen sind z. B.:
- die Suche nach Ersatzstoffen, die keine explosionsfähigen Gemische bilden;
- Konzentrationsbegrenzung der brennbaren Stoffe unterhalb der unteren oder oberhalb der oberen Explosionsgrenze in der Apparatur (Inertisierung, Vakuum-/Unterdruckfahrweise, Verwendung von Grobkorn);
- Konzentrationsbegrenzung der brennbaren Stoffe unterhalb der unteren Explosionsgrenze in der Umgebung von Apparaturen (geschlossene Apparaturen, dauerhaft dichte Umschließung, Lüftung, Absaugung, Vakuum-/Unterdruckfahrweise, Beseitigung von Staubablagerungen, Befeuchtung);
- Arbeiten unterhalb des Flammpunktes;
- Flammenüberwachung an Thermoprozessanlagen.
Wenn die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre durch geeignete, wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann, müssen sekundäre Maßnahmen (z. B. Ausschluss von Zündquellen) greifen.
Das sind z. B.:
- Auswahl der Geräte und Schutzsysteme gem. § 9 Abs. 4 BetrSichV und Anhang I Nr. 1.8 GefStoffV,
- Elektroinstallation entsprechend DIN EN 60079-14,
- Anwendung von Prozessleittechnik,
- Verhinderung von heißen Oberflächen (Heißlaufen von Lagern), Flammen, heißen Medien, mechanisch oder elektrisch erzeugten Funken (Auswahl von geeigneten Werkstoffpaarungen), statischer Elektrizität, Blitzschlag,
- Verbot des Rauchens, der Verwendung offener Flammen und des Tragens von Mobilfunkgeräten.
Konstruktive Maßnahmen (Begrenzung der schädlichen Auswirkungen) müssen nur dann angewendet werden, wenn sowohl primäre als auch sekundäre Maßnahmen technisch und/oder wirtschaftlich nicht möglich sind.
Das sind z. B.:
- explosionsfeste Bauweise,
- Explosionsdruckentlastung (z. B. Berstscheibe),
- Explosionsunterdrückung,
- Verhindern der Flammen- und Explosionsübertragung (z. B. Löschmittelsperre, Schnellschlussschieber).
2.7.2 Zoneneinteilung
Die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Ex-Zonen müssen Sie in einem Lageplan festhalten. In diesen Lageplan müssen Sie auch die "Ursachen" der Zonen eintragen, also die Anlagen, Entleerstellen, Füllstellen, Lageranlagen und Rohrleitungen.
Zum besseren Verständnis ist zum Grundriss nach Möglichkeit auch eine Seitenansicht erforderlich. Seitenansichten sind nicht notwendig, wenn ein ganzer Raum aus Gründen der Vereinfachung als Zone 1 deklariert wurde. Inwieweit eine derartige Vereinfachung in Zukunft noch zulässig sein wird, bleibt abzuwarten.
Zonenplanung
Wird ein ganzer Raum als Zone 1 definiert, bedeutet das, dass alle mechanischen und elektrischen Einrichtungen der Zone 1 entsprechen müssen. Zudem dürfen z. B. nur befähigte Personen die Leuchtmittel bei aufgehobenem Ex-Schutz wechseln. Eine Pauschalisierung des Zonenplanes erfordert also erhöhten Installationsaufwand und Einschränkungen in der Instandhaltung.
2.7.3 Organisatorische Maßnahmen
Zu den organisatorischen Maßnahmen gehören z. B.:
- Beschränkung des Aufenthalts von Personen in Ex-Bereichen auf den zwingend erforderlichen Umfang sowie auf eine minimale Aufenthaltsdauer,
- schriftliche Arbeitsanweisungen bzw. Betriebsanweisungen, Aufsicht,
- Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer,
- Arbeitsfreigabesysteme (z. B. Feuererlaubnisscheine, Erlaubnisschein zum Arbeiten an elektrischen Einrichtungen in Ex-Bereichen),
- Koordination von Arbeiten (Anforderungen an die Koordination und Abstimmung bezüglich der zu treffenden Schutzmaßnahmen, Einbeziehung von benachbarten Anlagen und des laufenden Betriebs (s. a. § 6 DGUV-V 1 und DGUV-I 211-006),
- Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Zoneneinteilung (Dichtigkeit der Anlage, Kontrollgänge),
- vorbeugende Instandhaltung, Prüfung von Einrichtungen der Prozessleittechnik, die nur durch eine befähigte Person durchgeführt werden darf (TRBS 1203),
- Kontroll-/Wartungs-/Reinigungspläne (z. B. Beseitigung von Staubablagerungen),
- Prüfpläne.