Dipl.-Kffr. Katja Graf, Dipl.-Biol. Bettina Huck
2.1 Gefahrgut in Fässern
Über die Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ist auch die Herstellung von Beförderungsbehältnissen geregelt – und damit auch die Herstellung von Fässern, sofern diese als Gefahrguttransportmittel verwendet werden.
Relativ ausführliche Bestimmungen zu Fässern gibt es dazu im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Hier werden je nach Materialart des Fasses (Aluminium, Stahl, Kunststoff, Pappe etc.) Vorgaben zum Material selbst, sowie den Fassbestandteilen gemacht.
Fassbestandteile sind:
- Mantel,
- Böden und deren Verbindung,
- Mantelnähte,
- Fassöffnungen,
- Verschlusseinrichtungen,
- Fassungsvolumen und -masse.
Im Gefahrgutrecht ist auch die Verwendungsdauer des Verpackungsmaterials geregelt. Licht, Wärme, Fassinhalte etc. lassen die Materialien spröde werden. Daher dürfen z. B. Kunststofffässer als Gefahrgut max. 5 Jahre verwendet werden. Es ist empfehlenswert diese Vorgabe auch auf die innerbetriebliche Lagerung anzuwenden.
2.2 Gefahrstoffe in Fässern
Beinhaltet ein Fass Gefahrstoffe, dann ist die TRGS 510 maßgebend. Grundsätzlich geht die Gefahr nicht vom Fass, sondern vom Fassinhalt, also dem beinhalteten Stoff aus. Bei einem Fassschaden, kann der Gefahrstoff unkontrolliert austreten. Zum innerbetrieblichen Transport von Gefahrstoffen in Fässern sind daher geeignete Arbeitsmittel zu nutzen.
Für den Transport von unpalettierten Fässern sind verschiedene Betriebsmittel möglich. Dabei wird die Lastgabel mit Anbaugeräten (Fasszinken) auf die besondere Beschaffenheit der Gebinde umgebaut. Beispiele dafür sind:
- Fasszange,
- Fassgehänge,
- Fasshebeklammer,
- Fassgreifer,
- Spannklauengreifer.
Neben diesen vielfältigen Methoden der Ladungssicherung können auch Fasspaletten verwendet werden. Die klassische Fasskarre wiederum ist speziell zum Handtransport von Fässern vorgesehen. Auch beim Handtransport gibt es die verschiedensten Varianten, z. B.
- Fassroller,
- Fasskipper,
- Fasswagen,
- Ballonkarre.
Neben Transportschäden können auch Schäden durch die Art der Einlagerung entstehen. Grundsätzlich sind Fässer standsicher zu lagern. Fässer dürfen senkrecht übereinander im Verbund gestapelt werden. Voraussetzung ist, dass das Fassmaterial Stabilität gewährleistet.
2.3 Wassergefährdende Stoffe in Fässern
Sehr viele Arbeitsstoffe, auch Nicht-Gefahrstoffe, sind wassergefährdend. Ist der Arbeitsstoff im Sicherheitsdatenblatt einer der 3 Wassergefährdungsklassen zugeordnet, sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu beachten.
Fässer sind Behälter und somit Teil der Anlage zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen. Für Fass- und Gebindeläger gibt es konkrete Anforderungen an das Rückhaltevermögen. Bei einem Gesamtvolumen von bis zu 100 m³ müssen mindestens 10 % des Gesamtvolumens und wenigstens der Rauminhalt des größten Fasses aufgefangen werden.
Das Rückhaltevermögen garantiert das Auffangen des Fassinhaltes bei einem Leck oder einer Freisetzung durch eine Betriebsstörung. Da die Wahrscheinlichkeit eher gering ist, das alle Fässer zeitgleich beschädigt werden, muss also das Auffangvolumen nicht identisch mit der gelagerten Menge an wassergefährdenden Stoffen sein.
Legende:
Lagerung von Fässern mit flüssigen Gefahrstoffen auf Auffangeinrichtung
2.4 Fass als bewegtes Transportmittel
Die konventionelle Art ein Fass ohne Hilfsmittel zu bewegen, ist das Rollen auf dem Fassbauch bzw. der Längsseite des Fasses. Abgesehen von der körperlichen Beanspruchung, kann das Fass selbst dadurch beschädigt werden. Zudem besteht Quetschgefahr der Hände und der Füße. Daher ist diese Lastenhandhabung zumindest bei großen Fassvolumen und bei großen Umschlagsmengen nicht mehr zeitgemäß.
Fässer werden auch gelegentlich zweckentfremdet. Wie alle Arbeitsmittel sind Fässer entsprechend Ihrem Verwendungszweck nach Herstellerangaben zu benutzen. Und daher z. B. auch als Aufstieg ungeeignet.
2.5 Schweißen und Löten an Fässern
Das Schweißen und Löten an Fässern, die brennbare Flüssigkeiten enthalten haben, kann tückisch und hochgefährlich sein. Auch wenn das Fass scheinbar leer ist, können Flüssigkeitsrückstände an der Innenwandung und in den Falzen haften. In einem bestimmten Gemisch mit Luft kann so eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen, die sich entzündet sobald eine Zündquelle hinzukommt, wie z. B. beim Schweißen, Löten oder Zertrennen mit einer Flex.
Folgende Sicherheitsmaßnahmen sind bei diesen Tätigkeiten zu treffen (vgl. Kap. 2.26 Abschn. 3.9 DGUV-R 100-500):
- Die Verschlüsse am Fass sind vorzeitig und ohne funkenreißende Werkzeuge bzw. ohne Flamme zu öffnen.
- Alle Rückstände sind durch wiederholtes Ausspülen mit heißem Wasser oder Dampf zu beseitigen.
- Das Fass ist bis auf einen kleinen Luftraum unter der Erhitzungsstelle vollständig mit einem nicht brennbaren Stoff, z. B. Wasser, Wasserdampf oder einem inerten Gas zu füllen.
- Durch Schwenkrohre, Schläuche oder ähnliche Gegenstände ist dafür Sorge zu tragen, dass das Fass auch gef...