Seit ca. 1985 werden in Kraftfahrzeugen asbestfreie Brems- und Kupplungsbeläge eingesetzt, seit dem 1.1.1995 sind asbesthaltige Beläge in Deutschland verboten. Dennoch können auch die Beläge jüngerer Fahrzeuge organische und anorganische Fasern enthalten, die durch geeignete Maßnahmen (z. B. eine staubbindende Nassreinigung mit einem Heißdampf-Waschgerät oder Absaugung mit einem K1-Staubsauger) zu entfernen sind. Eine Schutzbrille, Handschuhe sowie eine geeignete Staubschutzmaske sind hierbei zu tragen.

Ein Abblasen des Abriebstaubs ist nicht zulässig.

Asbesthaltige Brems- und Kupplungsbeläge können nur noch in Oldtimern oder Spezialfahrzeugen vorkommen. Alle Arbeiten an asbesthaltigen Brems- und Kupplungsbelägen müssen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft und der zuständigen Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden. Es müssen die Forderungen der TRGS 519 "Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" beachtet werden. So dürfen diese Arbeiten ausschließlich von einer befähigten Person durchgeführt werden. Eine arbeitsmedizinische Vorsorge ist zu veranlassen. Des Weiteren müssen der Umgang und die Entsorgung der asbesthaltigen Bauteile fachgerecht erfolgen.

Für das Entfernen von asbesthaltigen Reibbelägen sind nach der TRGS 519 standardisierte Arbeitsverfahren erstellt worden, die zu beachten sind.

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