• Begehung der Unternehmen möglichst gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit mit dem Ziel der Festlegung von Schwerpunkten der Beratungstätigkeit hinsichtlich möglicher Gefährdungen und Belastungen,
  • Beratung bei Auswahl und Einsatz gefährdungsarmer Arbeitsstoffe und Unterstützung zur Substitution lösemittelhaltiger Lacke durch Wasserlacke im Sinne einer Begrenzung der Freisetzung von VOC in die Atmosphäre,
  • Unterstützung bei Erstellung eines Hautschutz- und Hygieneplans,
  • Empfehlungen zu Auswahl und Einführung geeigneter Hautschutz- und Pflegeprodukte,
  • Beratung zum sinnvollen Wechsel von Feucht- und Trockenarbeit,
  • Beratung bei der Organisation der Ersten Hilfe,
  • Hinweise zur sinnvollen Abstimmung von Allgemein- und Arbeitsplatzbeleuchtung und zur Auswahl geeigneter Lampen und Leuchten,
  • Beratung zu Auswahl und Einsatz persönlicher Schutzausrüstung (Schutzkleidung, Chemikalien-Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe, Gehör- und Atemschutz),
  • gemeinsames Vorgehen mit innerbetrieblichen Fachkundigen und Beschäftigten zum Analysieren und Bewerten möglicher psychischer Fehlbeanspruchungen und Ableiten entsprechender Gestaltungsmaßnahmen,[1]
  • Durchführung von Arbeitsmedizinischer Vorsorge entsprechend der Gefährdungs- und Belastungsanalyse: Für die genannten Tätigkeiten von FahrzeuglackiererInnen kommt auf Verlangen des Arbeitgebers folgende Vorsorge nach ArbMedVV in Abhängigkeit von der Belastung als Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge infrage:[2]
 
Wichtig

Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge nach ArbMedVV unter Einbeziehung der DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Anamnese, Untersuchung und Beratung der Fahrzeuglackierer aufgrund der typischen Gefährdungen durch

  • DGUV Empfehlung "Staubbelastung": Belastung der Atemwegsorgane durch Schleifen von Altanstrichen;
  • DGUV Empfehlung "Lärm": Belastung durch intermittierenden Lärm beim Schleifen von Karosserieteilen;
  • DGUV Empfehlung "Tätigkeiten mit Stoffen, die Atemwegserkrankungen auslösen können": Gesundheitsgefährdung durch Einatmen von Lösemitteln bzw. Aerosolen und deren chemisch-irritative, toxische bzw. allergisierende Wirkungen;
  • DGUV Empfehlung "Gefährdung der Haut": Gefährdung der Haut durch Umgang mit Verdünnungs- und Reinigungsmitteln;
  • DGUV Empfehlung "Atemschutzgeräte (Vorsorge)": Beeinträchtigung durch das Tragen von Atemschutzmasken beim Schleifen bzw. Spritzlackieren;
  • DGUV Empfehlung "Atemschutzgeräte (Eignung)": Beurteilung der Eignung zum Tragen von Atemschutzgeräten;
  • DGUV Empfehlung "Isocyanate": Beeinträchtigung der Atemwegsorgane (vorrangig Lungenreizung) durch Umgang mit Bindemitteln und Härtern beim Spachteln (Polyurethan-Dämpfe);
  • DGUV Empfehlung "Toluol und Xylol": Gefahr von Hauterkrankungen bei Reinigungsarbeiten mit Lösungsmitteln und ihren Komponenten Toluol und Xylol;
  • DGUV Empfehlung "Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen": Überbeanspruchung des Muskel-Skelett-Systems durch Zwangshaltungen und Beanspruchung der Sehnenscheiden und Kniegelenke beim Spachteln und Schleifen;
  • DGUV "Leitfaden für Betriebsärzte zu psychischen Belastungen und den Folgen in der Arbeitswelt": Zeit- und Verantwortungsdruck zur Erfüllung der ästhetischen Ansprüche des Kunden.

Darüber hinaus kann sich bei weiteren Tätigkeiten über den Anhang der ArbMedVV hinaus Wunschvorsorge ergeben.

Weiterhin ist es bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen bzw. nach Vereinbarung mit dem Unternehmen zweckmäßig, folgende Eignungsbeurteilungen zu veranlassen:

  • DGUV Empfehlung "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (Eignungsbeurteilung : Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens beim Führen von Kraftfahrzeugen zum An- und Abtransport von Karosserien in die Lackierwerkstatt (Fahrerlaubnisverordnung);
  • DGUV Empfehlung "Arbeiten mit Absturzgefahr" (Eignungsbeurteilung: Gefahr des Abstürzens von der Hubarbeitsbühne beim Lackieren.

Die ausgewiesenen Eignungsbeurteilungen (kursiv) werden über die "Fürsorgepflicht" des Auftraggebers in Arbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen gesondert geregelt.

[1] BGHM: Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung – Teil 1: Handlungshilfe zur Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung, Fachinformation Nr. 0052, 2019
[2] DGUV Empfehlungen für Arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, 1. Aufl. 2022.

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