(1) Der Unternehmer darf Plattformen für die dieser Verordnung unterliegenden Tätigkeiten nur verwenden, wenn die zuständige Behörde zu deren Errichtung, zur Vornahme wesentlicher Änderungen und zum Betrieb eine Genehmigung oder eine allgemeine Zulassung nach Absatz 2 erteilt hat.
(2) Bewegliche Plattformen können auf Antrag des Unternehmers oder dessen, der maßgeblichen Einfluß auf die Herstellung ausübt, nach dem Ergebnis einer Bauartprüfung, vorgenommen durch Germanischen Lloyd, Lloyd's Register of Shipping, Det Norske Veritas, Bureau Veritas oder American Bureau of Shipping, von der zuständigen Behörde ganz oder in Teilen allgemein zugelassen werden.
(3) 1Die Genehmigung nach Absatz 1 und die allgemeine Zulassung nach Absatz 2 sind insbesondere zu versagen, wenn die Plattform insgesamt oder in wesentlichen Teilen
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hinsichtlich der zu erwartenden Überführungs- oder Einsatzbedingungen nicht den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht oder |
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die Betriebs- oder Arbeitssicherheit nicht gewährleistet. |
2Maßgeblich für die zu stellenden Anforderungen sind neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere der von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) durch Entschließung Nr. A 649 (16) vom 19. Oktober 1989 angenommene "Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen; 1989 (MODU-Code 89)" in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1997 (BAnz. Nr. 121a vom 4. Juli 1997) einschließlich der ihn ergänzenden gemeinsamen Empfehlungen der Nordsee-Anliegerstaaten zum Bau und Betrieb von Plattformen im Rahmen von "Conference on Safety and Pollution Safeguards in the Development of N-W European Offshore Mineral Resources" oder "North Sea Offshore Authorities Forum", archivmäßig gesichert niedergelegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie [Bis 07.09.2015: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie].
(4) Hat ein anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf der Grundlage der nach Absatz 3 Satz 2 zu stellenden Anforderungen die Eignung und Verwendungsfähigkeit einer Plattform festgestellt, gilt die Bescheinigung hierüber als Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 oder als allgemeine Zulassung im Sinne des Absatzes 2.
(5) 1Bewegliche Plattformen, die sich auf dem Meeresgrund abstützen, darf der Unternehmer nur an einer Stelle absetzen, wo die Tragfähigkeit des Untergrundes gegeben ist. 2Einen Nachweis hierüber hat er der zuständigen Behörde vorher zu erbringen. 3Den Meeresgrund hat er während der Einsatzzeit der Plattformen auf Bodenverlagerungen zu überwachen. 4Werden solche festgestellt oder ist mit ihnen in einem solchen Umfang zu rechnen, daß sie die Standsicherheit der Plattformen beeinträchtigen können, hat er Maßnahmen zur Verhinderung oder zum Ausgleich zu treffen. 5Für ortsfeste Plattformen gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. 6Schwimmende Plattformen hat der Unternehmer vor der Inbetriebnahme zu verankern.
(6) 1Beim Hochfahren oder Absenken einer Hubinsel hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß in der Nähe ein Begleitschiff anwesend ist, das die auf ihr Beschäftigten bei Gefahr übernehmen kann. 2Erfordert die Standsicherheit einer Hubinsel, daß die Beine um einen Mindestbetrag in den Meeresgrund eindringen, hat der Unternehmer vor ihrer Inbetriebnahme festzustellen, daß die Mindesteindringtiefe erreicht ist.
(7) Plattform ist jede Einrichtung zur Durchführung bergbaulicher Tätigkeiten nach § 1 und zur Unterbringung der Beschäftigten mit einem schwimmenden oder auf dem Meeresgrund abgestützten Tragwerk; hierzu zählen nicht Betriebseinrichtungen, die Bestandteil der Bohrung sind.