(1) 1Der Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln ist nur gestattet
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einer im Sprengwesen fachkundigen und hierfür bestellten verantwortlichen Person, |
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sonstigen Personen nach vollendetem 21. Lebensjahr, soweit sie an einem Lehrgang auf dem Gebiet des Sprengwesens mit Erfolg teilgenommen haben und mit diesen Aufgaben betraut worden sind. |
2Die Personen nach Satz 1 dürfen sich beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln von anderen helfen lassen. 3Sie müssen aber ständig anwesend sein und die Arbeiten überwachen.
(2) 1Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht sind beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln für jeden verboten. 2Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß diese nicht unbeabsichtigt gezündet werden können. 3Sind bei Sprengarbeiten Maßnahmen zur Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich, hat er Ort und Zeit der Sprengung mindestens 24 Stunden vorher der zuständigen Behörde und dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt [Bis 03.06.2016: Wasser- und Schiffahrtsamt] anzuzeigen.
(3) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sprengladungen im Bohrloch nur elektrisch gezündet werden; andere Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2In einem Bohrloch, in dem Sprengladungen gezündet worden sind, darf nach dem Auftreten von Versagern nur weitergebohrt werden, wenn dies gefahrlos ist.
(4) 1Bei Sprengungen unter Wasser außerhalb des Bohrlochs haben die Personen nach Absatz 1 Satz 1 Sprengladungen und Zündleitungen gegen Losreißen und Aufschwimmen zu sichern. 2Die Lage der Sprengladung haben sie an der Wasseroberfläche kenntlich zu machen. 3Die Zündleitung dürfen sie erst dann an die Zündmaschine anschließen, wenn alle Taucher das Wasser verlassen haben.
(5) 1Sprengladungen, die für seismische Untersuchungen im Wasser gezündet werden, haben die Personen nach Absatz 1 Satz 1 mit gut sichtbaren Schwimmkörpern zu verbinden. 2Die Verbindungen müssen sie so herstellen, daß sie sich nicht selbsttätig lösen können. 3Als Zünder dürfen sie nur Selbstzerstörungszünder verwenden. 4Die Zündleitung dürfen sie erst dann an die Zündmaschine anschließen, wenn die zu zündende Sprengladung ins Wasser gelassen worden ist und das hierfür eingesetzte Boot sich von der Sprengladung soweit entfernt hat, daß es beim Zünden nicht gefährdet ist. 5Seismische Sprengungen darf der Unternehmer nur am Tage und bei ausreichender Sicht durchführen. 6Er hat sie unverzüglich einzustellen, wenn Schiffe oder Boote gefährdet werden können. 7Zwischen den für seismische Arbeiten eingesetzten Schiffen und Booten hat er eine dauernde Sprechfunkverbindung sicherzustellen.
(6) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht zur unmittelbaren Verwendung vorgesehen sind, in einem besonderen Sprengstoff- und Zündmittellager aufbewahrt und unter Verschluß gehalten werden. 2Das Lager bedarf zur Errichtung, wesentlichen Änderung und zum Betrieb der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 3Außerhalb des Lagers dürfen die Personen nach Absatz 1 Satz 1 Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel nicht ohne Beaufsichtigung lassen. 4Sie dürfen an der Arbeitsstelle nur in verschließbaren Behältern, die gegen Stoß und Schlag widerstandsfähig sind, aufbewahrt werden.
(7) 1Der Unternehmer darf nur Sprengstoffe und Zündmittel verwenden, die nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen sind oder als zugelassen gelten oder in anderen Staaten im Sinne des § 10 Abs. 4 nach deren Vorschriften für den vorgesehenen Anwendungsbereich verwendet werden dürfen. 2Sprengstoffe und Zündmittel, die Mängel aufweisen, dürfen nicht benutzt werden. 3Sie sind an den Hersteller zurückzugeben oder sachgemäß zu vernichten.
(8) 1Die Beschäftigten haben den Verlust von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln der verantwortlichen Person nach Absatz 1 Nr. 1 unverzüglich zu melden. 2Gefundene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel sind der nächsterreichbaren verantwortlichen Person abzuliefern.