(1) Zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und von weiteren im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von Erdöl oder Erdgas benutzten Stoffen darf der Unternehmer nur Rohrleitungen verwenden, die
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den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten, |
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gegen Außen- und Innenkorrosion sowie gegen elektrostatische Aufladungen geschützt sind, |
3. |
am Anfang und am Ende mit Absperreinrichtungen sowie mit einem Lecküberwachungssystem, soweit sie der Beförderung von flüssigen Stoffen dienen, versehen sind, |
4. |
mit Vorrichtungen ausgerüstet sind, die
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den Betriebsdruck in den Rohrleitungen messen und anzeigen sowie ein Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes verhindern, wenn die Rohrleitungen unter innerem Überdruck stehen, |
b) |
verhindern, daß sich der Druck in den Rohrleitungen beim Übergang auf Behälter oder andere Rohrleitungen mit niedrigerem Druck auswirken kann, |
c) |
ölhaltige, brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten auffangen, die aus Molchschleusen oder anderen Betriebseinrichtungen austreten können, |
und |
5. |
mit Rückschlagventilen oder anderen Absperreinrichtungen ausgerüstet sind, die den Rückfluß oder den Zufluß aus unmittelbar mit Bohrungen nach § 21 oder § 22 verbundenen Leitungen bei Bruch der Bohrlochverschlüsse oder der mit solchen Bohrungen unmittelbar verbundenen Betriebseinrichtungen selbsttätig unterbrechen. |
(2) 1Rohrleitungen hat der Unternehmer so zu führen, daß ihre Beschädigung vermieden wird. 2Er hat dafür zu sorgen, daß die Verlegung der Rohrleitungen im Meer so erfolgt, daß ihre Lagestabilität auch in leerem Zustand dauernd gewahrt bleibt. 3Bei einer Gewichtsummantelung der Rohre aus Beton hat er diese so zu wählen, daß sie den zu erwartenden Beanspruchungen widersteht. 4In Gebieten, in denen Bodenbewegungen auftreten können, hat er Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitungen gegen Auswirkungen dieser Bewegungen zu treffen. 5Bei nichttragfähigem Untergrund hat er Ausgleichsmöglichkeiten zu schaffen, die eine Gefährdung der Rohrleitungen durch Absinken oder Auftrieb verhindern. 6Bei felsigem Untergrund hat er zur Vermeidung von mechanischen Einwirkungen Rohrumhüllungen oder Bettungen vorzusehen.
(3) 1Bei im Meer zu verlegenden Erdöl- und Erdgasleitungen darf der Unternehmer nur Schweißverfahren anwenden, deren Eignung durch einen Sachverständigen bescheinigt worden ist. 2Sowohl die im Herstellerwerk als auch die bei der Verlegung dieser Rohrleitungen hergestellten Schweißnähte hat er zerstörungsfrei durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. 3Bei anderen Rohrleitungen richtet sich der Umfang der zerstörungsfrei zu prüfenden Schweißnähte nach der Güte und Schweißbarkeit des für die Rohre verwendeten Stahls und nach der Art der zu befördernden Stoffe.
(4) 1Der Unternehmer hat die zwischen dem Meeresgrund und einer Plattform liegenden Teile von Rohrleitungen (Steigleitungen) in der Spritzwasserzone, wenn ihre Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, gegen Korrosion und in Meeresbereichen, in denen sich Eis bilden kann, gegen Eisgefährdung zu schützen. 2Die Steigleitungen hat er so zu gestalten, daß sie keine Kräfte übertragen, die die Plattform oder die auf dem Meeresgrund verlegten Rohrleitungen gefährden.
(5) 1Gasaufbereitungs- oder Gastrocknungsanlagen nachgeschaltete Rohrleitungen, die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind, hat der Unternehmer vor der Einleitung des Gases wasserfrei zu trocknen. 2Das zu befördernde schwefelwasserstoffhaltige Erdgas hat er soweit zu trocknen, daß der Wassertaupunkt nicht unterschritten wird.