Dipl.-Ing. Andreas Terboven
Die Berufsgenossenschaften finanzieren sich ausschließlich aus den Beiträgen der bei ihnen versicherten Unternehmen. Aus diesen Beiträgen entlasten die Berufsgenossenschaften die Unternehmen von ihrer Haftpflicht bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten. Des Weiteren werden hiervon die Kosten der Rehabilitation und Entschädigung von Verletzten sowie die Förderung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bestritten.
Die BG-Beiträge werden nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung im Umlageverfahren erhoben. Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres werden sämtliche Aufwendungen erfasst und auf die beitragspflichtigen Unternehmen umgelegt.
Der Umlagebeitrag setzt sich zusammen aus der Hauptumlage und der Lastenverteilung nach Neurenten und Entgelten.
Die beitragspflichtigen Unternehmen erhalten einmal jährlich einen Beitragsbescheid für das vergangene Kalenderjahr. Im jeweils laufenden Jahr bezahlen die Unternehmen Beitragsvorschüsse auf die voraussichtlich anfallenden Beiträge. Die bezahlten Vorschüsse werden dann in voller Höhe auf den nach Ablauf des Umlagejahres endgültig festgesetzten Beitrag angerechnet.
Die Beitragsvorschüsse werden in regelmäßigen Abständen als Rate von der BG erhoben.
2.1 Berechnung des BG-Beitrags
Die Berufsgenossenschaften werden durch die Beiträge ihrer Mitgliedsunternehmen finanziert. Berechnungsgrundlage für die BG-Beiträge sind der Finanzbedarf der BG, die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.
Unter dem Finanzbedarf, auch Umlagesoll genannt, versteht man die Ausgaben der Berufsgenossenschaft im letzten Geschäftsjahr. Die Arbeitsentgelte sind die vom Mitgliedsunternehmen an die Beschäftigten gezahlten Bruttoentgelte.
Die Gefahrenklasse hängt mit dem unterschiedlichen Unfallgefährdungspotenzial der verschiedenen Gewerbezweige zusammen. Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der von der Berufsgenossenschaft gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten des jeweiligen Gewerbezweigs berechnet.
Der Beitrag wird nach folgender Formel berechnet:
BG-Beitrag = Arbeitsentgelte x Beitragsfuß x Gefahrklasse : 1.000
Beim Beitragsfuß handelt es sich um eine Art Grundbeitrag. Der Beitragsfuß gibt die Aufwendungen der BG wider und wird jedes Jahr neu festgelegt. Durch den Beitragsfuß erfolgt eine Gewichtung der Arbeitsentgelte mit dem Versicherungsrisiko.
2.2 Zuschläge/Nachlässe
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen (§ 162 SGB VII), das sog. Bonus-Malus-System. Auf diese Weise wird das tatsächliche Unfallgeschehen in jedem einzelnen Unternehmen bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Ein Unternehmen mit besonders vielen Unfällen kann hierdurch einen Beitragszuschlag von bis zu 30 % des individuellen Beitrags erhalten. Auf der anderen Seite kann ein Unternehmen mit besonders wenigen Unfällen einen Nachlass von bis zu 30 % erhalten. Dies wird jedoch nicht von jeder BG exakt so praktiziert; es gibt hier durchaus Abweichungen einzelner Berufsgenossenschaften. Bei der Berechnung des Zuschlags bzw. Nachlasses werden üblicherweise die Vorjahre mit einbezogen. Durch das Zuschlag-/Nachlassverfahren (auch Beitragsausgleichsverfahren oder Bonus-Malus-System genannt) der Berufsgenossenschaften sollen Unternehmen, die keine oder nur wenige Unfälle haben, finanziell entlastet werden. Dies soll für ein Unternehmen einen Anreiz für die Unfallverhütung schaffen.
Bei der Berechnung eines etwaigen Zuschlags oder Nachlasses werden Berufskrankheiten und Wegeunfälle nicht berücksichtigt.
Genaueres bestimmt jede Berufsgenossenschaft in ihrer Satzung.
Bei einigen Berufsgenossenschaften stehen im Internet Beitragsrechner zur Verfügung.
2.3 Lastenverteilung
Unter den Berufsgenossenschaften gibt es einen Solidarausgleich – die Lastenverteilung. Die Lastenverteilung dient als Ausgleich unterschiedlicher Belastungen zwischen den Berufsgenossenschaften, u. a. durch den Wandel von der Produktions- zur Dienstleistungsgesellschaft.
Durch die Lastenverteilung werden Rentenaltlasten unter Berücksichtigung ihrer Verursachungsanteile an den neuen Rentenlasten auf die Berufsgenossenschaften verteilt.