Flüssiggasflaschen dürfen nur stehend verwendet werden und je nach Größe/Inhalt sind diese zusätzlich gegen Umfallen zu sichern. Sie müssen eine dauerhafte Kennzeichnung durch Typenschild, Prägung oder Stempel aufweisen.
Aufgrund einer zu hohen Gasentnahme kann eine "Unterkühlung" des Flüssiggases eintreten. Dieser Vorgang ist möglichst zu vermeiden, da mit Störungen im Betriebsablauf/Arbeitsschritt zu rechnen ist.
Unter Druck stehende Gasflaschen sollten vor einer gefährlichen Erwärmung geschützt werden. Durch Temperaturen über 40 °C besteht die Gefahr des unkontrollierten Gasaustritts bis hin zum Bersten der Gasflasche.
3.1 Lagerung von Druckgasflaschen
Druckgasbehälter müssen so gelagert und aufbewahrt werden, dass die Öffentlichkeit oder nicht berechtigte Personen keinen Zugang haben. Eine ständige Beaufsichtigung, Einfriedung, Abschrankung oder ein Flaschenschrank können Maßnahmen sein, den Zugang zu den Gasflaschen zu verhindern.
In Arbeitsräumen dürfen Druckgasbehälter nur in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G30 oder höher gemäß DIN EN 14470-2 gelagert werden.
Weil sich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann, ist es nicht erlaubt, Druckgasbehälter in Treppenräumen, in Durchgängen, sowie in Flucht- und Rettungswegen zu lagern.
In Räumen unter Erdgleiche dürfen maximal 50 gefüllte Druckgasflaschen gelagert werden, bei technischer Lüftung mit 2-fachem Luftwechsel in der Stunde; die technische Lüftung muss entweder ständig wirksam sein oder durch eine Gaswarneinrichtung automatisch eingeschaltet werden, wenn ein festgelegter Grenzwert überschritten wird. Falls die technische Lüftung ausfällt, muss ein Alarm ausgelöst werden.
Flüssiggasflaschen (LPG) müssen stehend gelagert werden.
Bereiche, in denen entzündbare Gase gelagert werden, sind mit dem Warnzeichen D-W021 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" gemäß ASR A1.3 zu kennzeichnen.
3.2 Beförderung von Flüssiggasflaschen
Der Transport von Flüssiggasflaschen nimmt durch das breite Einsatzgebiet einen wesentlichen Bereich ein. I. d. R. werden große Mengen von Flüssiggas von Fachunternehmen befördert, die mit den einschlägigen Vorschriften bezüglich des Transportes vertraut sind. Kleinere Mengen hingegen werden mit dem geschäftseigenen oder privaten Fahrzeug transportiert.
Grundsätzlich sollten beim Transport von Flüssiggasflaschen folgende Regeln beachtet werden:
- Flaschenventile schließen und mit der Verschlussmutter sichern,
- Schutzkappen aufschrauben,
- Flaschen nicht werfen,
- Flaschen gegen Umfallen, Umkippen, Wegrollen ausreichend sichern,
- für ausreichende Belüftung sorgen, wenn Flüssiggasflaschen in geschlossenen Fahrzeugen transportiert werden,
- in der Nähe von Flüssiggasflaschen nicht rauchen,
- Motor zur Be- und Entladung abstellen.
Mobiler Einsatz von Flüssiggas zum Kochen, Grillen, Frittieren usw.
Beim mobilen Einsatz bei Events, Partys, auf Märkten und bei Volksfesten kann es erforderlich sein, ortsveränderliche Flüssiggasanlagen nach der Montage an einem neuen Standort und vor Inbetriebnahme zu prüfen; wiederkehrende Prüfungen müssen mind. alle 2 Jahre durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen.
Wird Flüssiggas dagegen stationär in Kantinen oder Gaststätten zum Kochen genutzt, beträgt die Höchstfrist für wiederkehrende Prüfungen für ortsfeste Flüssiggasanlagen 4 Jahre. Prüfungen müssen durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.
Weitere praktische Hinweise u. a. zu Montage, Benutzung und Platzierung liefert ASI 8.04 "Sichere Verwendung von Flüssiggas auf Märkten, Volksfesten sowie in stationären Betrieben".