Dr. Josef Sauer, Dipl.-Kffr. Katja Graf
3.1 Sichere Aufstellung
Die Anlagen müssen grundsätzlich so aufgestellt werden, dass Betrieb, Wartung und Instandhaltung sicher durchgeführt werden können.
Flüssiggasanlagen können unterirdisch im Freien oder in Räumen, die nicht unter Erdgleiche liegen, aufgestellt werden.
Die Anlagen müssen fest installiert auf Fundamenten aufgestellt und technisch dicht sein. Tritt dennoch Flüssiggas aus, darf es nicht in den Untergrund gelangen.
Bei der Aufstellung in Räumen sind bauliche Brandschutzmaßnahmen zu beachten. In jedem Fall muss die Anlage einer guten Luftumspülung ausgesetzt sein.
Flüssiggasanlagen dürfen nicht an Durchgängen, Durchfahrten oder anderen gefährlichen Bereichen und nur in ausreichendem Abstand zu Flucht- und Rettungswegen aufgestellt werden.
Die Anlagen müssen gegen mögliche mechanische Beschädigung (Schutz vor Anfahren durch Fahrzeuge oder Kranbetrieb), chemische und thermische, d. h., gegen unzulässige Erwärmung geschützt werden.
Auslegung von ortsfesten Druckgasbehältern bzgl. der zu erwartenden Betriebstemperatur
Bei der Auslegung von ortsfesten Druckgasbehältern ist gemäß Abschn. 4.1.1. Abs. 5 TRBS 3146 die maximal zu erwartende Betriebstemperatur zu berücksichtigen. Bei unter Druck verflüssigten Gasen ist dabei i. d. R. mindestens von folgenden zu erwartenden Temperaturen auszugehen:
- 50 °C bei oberirdischen Druckgasbehältern ohne besonderen Schutz gegen Erwärmung,
- 40 °C bei oberirdischen Druckgasbehältern, die in Räumen aufgestellt sind oder einen besonderen Schutz gegen Erwärmung besitzen; gegen Sonneneinstrahlung reicht hierzu i. d. R. ein heller Anstrich aus,
- 30 °C bei erdgedeckten Druckgasbehältern, bei denen die Erddeckung mindestens 0,5 m beträgt.
Es dürfen nur für die Versorgungsanlage vorgesehene Verbrauchsanlagen angeschlossen werden (Beachtung der Anschlusswerte etc.).
Zum Entleeren angeschlossene Druckgasbehälter (d. h. zum Füllen der Anlage) muss ein ausreichender Bereich eingehalten werden, in dem sich keine Kelleröffnungen und -zugänge, Gruben und ähnliche Hohlräume, Luft- und Lichtschächte sowie brennbares Material befinden.
Versorgungsanlage und Verbrauchseinrichtungen sollen durch fest verlegte Rohrleitungen verbunden sein. Auch die Rohrleitungen müssen gegen zu erwartende mechanische, thermische Belastungen ausreichend geschützt sein.
Zwischen Versorgungs- und Verbrauchsanlage muss grundsätzlich ein Druckregler vorhanden sein. Die Installation muss direkt hinter der Hauptabsperreinrichtung erfolgen.
Mehrere oberirdische ortsfeste Druckgasbehälter für verflüssigte entzündbare Gase müssen bestimmte Mindestabstände zueinander einhalten.
Weitere Anschluss- und Aufstellungsvorgaben sind z. B. der TRBS 3146 und der DGUV-V 79 zu entnehmen.
3.2 Sicheres Betreiben und Instandhalten
Flüssiggasanlagen dürfen nur durch unterwiesenes und zuverlässiges Personal betrieben und gewartet werden.
Räume und Bereiche im Freien müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Ortsfeste Druckanlagen für Gase sind vor Eingriffen Unbefugter zu schützen.
Beispiel für Schutzmaßnahmen zum Schutz vor Eingriff Unbefugter
- Umfriedung der Anlage (z. B. durch Einzäunung),
- Einschluss der Armaturen,
- Teil eines größeren umfriedeten Bereichs (Werksgelände),
- sind alle anderen Maßnahmen nicht durchführbar, sind sogar rein organisatorische Maßnahmen (z. B. entsprechende Unterweisung) zulässig.
Für Flüssiggasanlagen mit brand- und explosionsgefährlichen Inhalten ist eine Aufstellung im Freien von Vorteil. Stehen diese Flüssiggasanlagen in Räumen, sind wie für Flüssiggas-Lager, zusätzliche Brand-und Explosionsschutzmaßnahmen zu beachten. Verboten sind dann u. a. der Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, der Umgang mit nicht explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmitteln, die Verwendung von Heizkörpern mit Oberflächentemperaturen über 250 °C usw. Feuerlöscheinrichtungen müssen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und schnell erreichbar sein.
Weitere Vorgaben zum sicheren Betrieb sind z. B. der TRBS 3146 und der DGUV-V 79 zu entnehmen.
3.3 Prüfungen
Überwachungsbedürftige Flüssiggasanlagen unterliegen den in der Betriebssicherheitsverordnung festgelegten Prüfpflichten. Für nicht überwachungsbedürftige Flüssiggasanlagen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Prüfungen durchzuführen. Es ist empfehlenswert, sich dabei an die in § 33 DGUV-V 79 aufgeführten Prüfungen und Prüffristen zu orientieren.
Überwachungsbedürftige Flüssiggasanlagen müssen geprüft werden:
- erstmalig vor Inbetriebnahme,
- nach wesentlichen Veränderungen,
- regelmäßig wiederkehrend (wenn zwischenzeitlich keine wesentlichen Veränderungen durchgeführt wurden).
Des Weiteren gibt es unterschiedliche Prüfarten, denen unterschiedliche Prüffristen zugrunde liegen, z. B.
- äußere Prüfung alle 2 Jahre,
- innere Prüfung alle 5 Jahre,
- Festigkeitsprüfung alle 10 Jahre.
Die Prüfungen sind durch befähigte Personen durchzuführen.