Zusammenfassung
Flüssigkeitsstrahler sind Maschinen, Einrichtungen oder Anlagen, bei denen Flüssigkeit über Geräte mit Düsen oder Einrichtungen mit geschwindigkeitserhöhenden Öffnungen austritt. Man unterscheidet mechanisch geführte und von Hand gehaltene Spritzeinrichtungen. Flüssigkeitsstrahler bestehen i. Allg. aus Druckerzeuger, Erhitzer, Hochdruckleitungen, Spritzeinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen sowie Regel- und Messeinrichtungen. Anwendungsbereiche sind v. a. das Reinigen, Entrosten, Zerteilen von Stoffen, Beschichten von Oberflächen und Ausbringen von Desinfektions- oder Pflanzenschutzmitteln.
U. a. sind Feuerlöschgeräte, Abfüll- und Dosiereinrichtungen oder handbetriebene Geräte mit drucklosem Vorratsbehälter keine Flüssigkeitsstrahler i. S. von Kap. 2.36 DGUV-R 100-500. Dies gilt auch für Strahleinrichtungen, bei denen körnige Strahlmittel verwendet werden.
Es gelten i. W. folgende Regelungen:
Diverse berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen sowie Technische Regeln geben darüber hinaus Hinweise für verschiedene Anwendungen und Bereiche.
1 Arten
1.1 Mechanisch geführte Spritzeinrichtungen
Soweit betriebstechnisch möglich, müssen mechanisch geführte Spritzeinrichtungen verwendet werden. Die Not-Aus-Einrichtung muss jederzeit gut erreichbar sein (Kap. 2.36 Abschn. 3.6.2 DGUV-R 100-500).
Mechanisch geführte Spritzeinrichtungen sind z. B. (Kap. 2.36 Abschn. 3.6.1 DGUV-R 100-500):
- Wasserstrahlschneidanlagen (mit Schneidtischen, schienengeführt, roboterunterstützt),
- Behälterreinigungsanlagen,
- Schiffswandreinigungsanlagen,
- Anlagen zum Betonabtrag;
- Anlagen zur Wärmetauscherreinigung,
- Kanalreinigungsanlagen.
1.2 Von Hand gehaltene Spritzeinrichtungen
Wenn z. B. für bestimmte Arbeitsverfahren und Oberflächen des zu bearbeitenden Gegenstands eine mechanisch geführte Spritzeinrichtung betriebstechnisch nicht möglich ist, werden von Hand gehaltene Spritzeinrichtungen eingesetzt (Kap. 2.36 Abschn. 3.6.1 DGUV-R 100-500).
Das Gefährdungspotenzial ist im Vergleich zu mechanisch geführten Spritzeinrichtungen erhöht, Gefahren entstehen hier v. a. durch Rückstoß und räumliche Nähe zum Flüssigkeitsstrahl.
2 Gefahren
Im Rahmen der Unterweisung muss u. a. auf Gefahren beim Umgang mit Flüssigkeitsstrahlern hingewiesen werden. Gefahren ergeben sich u. a. durch (s. Kap. 2.36 Abschn. 3.3.1 DGUV-R 100-500):
- Rückstoß: Sturz
- Schneidwirkung des Strahls: Verletzungen bis hin zu Teilamputationen
- Einschießen von Flüssigkeit unter die Haut
- Arbeiten im Bereich elektrischer Anlagen und Betriebsmittel: Stromunfall
- unkontrolliertes Austreten von Flüssigkeit
- der Flüssigkeit beigemengte Gefahrstoffe
- freigesetzte Gefahrstoffe des behandelten Gegenstands, z. B. asbesthaltige, silikogene oder bleihaltige Stäube
- das Ausbringen von brennbaren Flüssigkeiten (DGUV-R 113-001): Brand, Explosion
- Verbrennungen oder Verbrühungen
- Berühren von heißen Teilen: Verbrennungen
- gelöste, umherfliegende Teile: Schnittwunden, Prellungen
Zusätzliche Gefahren bergen Arbeiten in engen Räumen. Hier sind v. a. zusätzliche organisatorische Maßnahmen festzulegen und umzusetzen (vgl. DGUV-R 113-004, DGUV-R 103-007, TRGS 507).
3 Schutzmaßnahmen
3.1 Technisch
Soweit betriebstechnisch möglich, sollten mechanisch geführte Spritzeinrichtungen verwendet werden.
Für handgeführte Spritzeinrichtungen gilt v. a. (Kap. 2.36 DGUV-R 100-500):
- Sie müssen von einem sicheren Standplatz aus betätigt werden, Leitern oder Behelfsgerüste bieten keinen sicheren Stand und sind deshalb nicht geeignet (Abschn. 3.7.1).
- Der Rückstoß muss vom Beschäftigten sicher beherrschbar sein (abhängig von Größe der Düsen, Betriebsüberdruck; Körpergewicht und Standplatz beachten) (Abschn. 3.7.4).
- Hände oder andere Körperteile dürfen nicht vor die Düse oder in den Flüssigkeitsstrahl gebracht werden (Abschn. 3.7.6).
- Spritzschutz muss verwendet werden, wenn mit rückprallenden gelösten Oberflächenteilen zu rechnen ist. Als Schutz können dienen (Abschn. 3.7.10): Prallschutzwand, Prallschutzscheibe hinter der Düse oder eine Kapselung der Düse.
- Die Spritzeinrichtung muss gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sein (Abschn. 3.7.11).
3.2 Organisatorisch