2.4.1 Auftraggeber
Der Auftraggeber sollte den Zugang zu seinem Betriebsgelände regeln. Der Zugang von Betriebsfremden auf das Betriebsgelände sollte erfasst werden. Neben Namen, Firma und Ansprechpartner sind auch die Ein- und Ausgangszeit zu dokumentieren. Somit ist jederzeit – z. B. auch in Notfällen – ein Überblick möglich, welche Betriebsfremden sich auf dem Betriebsgelände aufhalten. In vielen Unternehmen gibt es für Betriebsfremde Besucherausweise, auf denen z. B. folgende Daten festgehalten werden:
- Name, Vorname,
- Firma,
- Ansprechpartner,
- Gültigkeit des Ausweises (und damit Dauer der Zutrittsberechtigung),
- Betriebsbereiche, die betreten werden dürfen.
Es sollte Vorgabe sein, den Besucherausweis jederzeit gut sichtbar zu tragen. Dadurch ist jederzeit ersichtlich, dass es sich um einen Mitarbeiter einer Fremdfirma (oder einen Besucher) handelt. Dieser kann so z. B. gezielt angesprochen werden. Ebenfalls ist eine Kontrolle der Aufenthaltsberechtigung möglich.
Besucherausweise
Besucherausweise helfen einer schnellen Zuordnung von Betriebsfremden. Nutzen Sie z. B. unterschiedliche Farben für Besucher und Mitarbeiter von Fremdfirmen.
Bestandteil des Auftrags sollte auch die Einhaltung des Sicherheitshandbuchs für Fremdfirmen sein. Der Verantwortliche des Auftraggebers (i. d. R. der Koordinator) sollte daher überprüfen, ob die Beschäftigten bzgl. dieser Vorgaben unterwiesen wurden. Die Kenntnisnahme der Inhalte sollte Zugangsvoraussetzung zum Betriebsgelände sein. Für die Bestätigung kann das Formblatt "Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen, Bestätigung durch Mitarbeiter der Fremdfirma" verwendet werden. § 8 Abs. 2 ArbSchG fordert, dass sich der Auftraggeber (Arbeitgeber) je nach Art der Tätigkeit vergewissern muss, dass die Beschäftigten von Fremdfirmen (anderer Arbeitgeber), die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während der Tätigkeit in seinem Betrieb angemessen unterwiesen sein müssen. Diese Forderung kann mit der o. g. Vorgehensweise erfüllt werden.
Im Rahmen der mit dem Verantwortlichen der Fremdfirma durchgeführten Gefährdungsbeurteilung wurden, falls erforderlich, notwendige Schutzmaßnahmen festgelegt. Der Koordinator des Auftraggebers muss sich während der Arbeiten davon überzeugen, dass diese Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Sollte sich zeigen, dass die Maßnahmen nicht ausreichend sind, müssen gemeinsam mit dem Verantwortlichen der Fremdfirma geeignete Maßnahmen festgelegt werden.
2.4.2 Fremdfirma
Im Vorfeld der Ausführung des Arbeitsauftrags sind alle notwendigen Informationen mit dem Auftraggeber ausgetauscht worden. Dazu gehören neben dem eigentlichen Auftrag auch die Vorgaben im "Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen" und die gemeinsame Gefährdungsbeurteilung (siehe Abschn. 2.2), bei der notwendige Schutzmaßnahmen festgelegt wurden.
Achten Sie z. B. darauf, ob es bereits besondere Regelungen für den Zugang zum Betriebsgelände gibt. Diese können z. B. das Tragen von Besucherausweisen oder spezielle Regelungen für das Befahren des Betriebsgeländes sein. Darüber sollten Sie sich im Vorfeld erkundigen. Derartige Regelungen finden Sie auch im Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen.
Ansprechpartner erfragen
Wurde Ihnen kein Koordinator des Auftraggebers benannt, sollten Sie spätestens beim Eintreffen beim Auftraggeber fragen, wer Ihr Ansprechpartner ist. Dieser zeigt Ihnen dann die Örtlichkeiten, die zur Ausübung Ihres Auftrages wichtig sind und spricht notwendige Maßnahmen mit Ihnen ab.
Fragen Sie beim Auftraggeber nach, ob die An- und Abmeldung generell beim Koordinator erfolgen muss. Entsprechende Regelungen finden Sie auch im Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen. Es ist empfehlenswert und in vielen Betrieben vorgeschrieben, sich im jeweiligen Arbeitsbereich beim zuständigen Vorgesetzten an- und abzumelden.
Der Verantwortliche der Fremdfirma vor Ort überwacht i. d. R. die fachliche Ausführung des Auftrages. Es gehört jedoch auch zu seinen Pflichten, die Einhaltung der festgelegten Schutzmaßnahmen sowie die sicherheitsgerichtete Ausführung der Arbeiten sicherzustellen. Gibt es Abweichungen oder können Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden, muss sich der Verantwortliche der Fremdfirma mit dem Koordinator des Auftraggebers in Verbindung setzen, um eine Lösung herbeizuführen. Gegebenenfalls sind neue Schutzmaßnahmen festzulegen.