3.3.1 Verleiher
Leiharbeitsunternehmen (Verleiher) haben das Ziel, Kunden auf Anfrage geeignetes Personal auf Zeit zur Verfügung zu stellen. Die Kundenanforderungen an das Personal können dabei sehr unterschiedlich ausfallen. Viele Zeitarbeitsunternehmen haben sich daher auf spezielle Bereiche wie kaufmännische Mitarbeiter oder gewerbliche Mitarbeiter spezialisiert. Es ist daher hilfreich, wenn das Zeitarbeitsunternehmen eine Übersicht der Qualifikationen ihrer Mitarbeiter besitzt. Damit ist bei einer Kundenanfrage schnell ersichtlich, ob Mitarbeiter die notwendigen Qualifikationen besitzen, um die Tätigkeiten beim Entleiher ausführen zu können.
Die Qualifikation ergibt sich zum einen aus der fachlichen Ausbildung (z. B. Abschlusszeugnisse wie Meister-, Facharbeiter-, Gesellenbriefe oder Diplome). Zum anderen sind Befähigungsnachweise wie z. B. Führerschein, Nachweise für die Befähigung zum Schweißen, für das Führen von Flurförderzeugen oder Kranen ein Teil der Qualifikation. Darüber hinaus müssen die Mitarbeiter auch körperlich in der Lage sein, die Arbeiten auszuführen. Mangelnde Ausbildung, Befähigungen oder körperliche Eignung können insbesondere in fremden Arbeitsbereichen beim Entleiher dazu führen, dass Leiharbeitnehmer sich selbst oder andere Personen gefährden.
Leiharbeitsunternehmen müssen den Gesundheitszustand ihrer Mitarbeiter durch arbeitsmedizinische Vorsorge, die von Betriebsärzten durchgeführt wird, überwachen (lassen). Diese Forderung gilt gemäß § 4 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) für den Umgang mit Gefahrstoffen oder für gefährliche Tätigkeiten, die im Anhang zur ArbMedVV aufgeführt sind. Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgen sind z. B. erforderlich, wenn die Beschäftigten in kennzeichnungspflichtigen Lärmbereichen tätig werden sollen. Der Entleiher muss vorgeben, welche arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist.
Wenn durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Leiharbeitnehmer bei den Tätigkeiten beim Entleiher Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, muss der Verleiher geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereitstellen. Der Entleiher muss vorgeben, welche PSA notwendig ist. Die Leiharbeitnehmer müssen die PSA benutzen (§ 30 DGUV-V 1), der Verleiher muss die ordnungsgemäße Anwendung kontrollieren.
PSA
Sie können mit dem Entleiher auch eine Vereinbarung treffen, dass er die erforderliche PSA zur Verfügung und Ihnen ggf. gesondert in Rechnung stellt. Der Entleiher hält die PSA für seine eigenen Mitarbeiter vor, sodass diese nicht separat beschafft werden muss.
Gemäß § 24 DGUV-V 1 muss ein Arbeitgeber für eine geeignete Erste Hilfe die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für Leitarbeitsunternehmen. Da dessen Beschäftigte jedoch (von eigenen Verwaltungsmitarbeitern abgesehen) in den Betrieben der Entleiher tätig werden, muss der Verleiher dafür eine geeignete Lösung finden. Mit dem Entleiher kann z. B. vereinbart werden, dass dessen Erste Hilfe-Organisation genutzt werden kann. Dies muss im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag schriftlich geregelt werden.
3.3.2 Entleiher
Gemäß § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) benötigen Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) für das Überlassen ihrer Beschäftigten an den Entleiher eine Erlaubnis. Der Entleiher sollte sich vor Vergabe von Aufträgen an den Verleiher davon überzeugen, dass dieser die Erlaubnis besitzt.
Damit der Verleiher geeignetes Personal zur Verfügung stellen kann, muss der Entleiher die Tätigkeiten genau beschreiben, die die Leiharbeitnehmer ausführen sollen. Ebenfalls muss er Anforderungen an die Qualifikation der Leiharbeitnehmer beschreiben (§ 11 Abs. 6 AÜG). In Abhängigkeit der auszuführenden Arbeiten kann arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig sein. Das Erfordernis muss der Entleiher prüfen und ebenfalls dem Verleiher als Anforderung mitteilen. Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgen sind z. B. erforderlich, wenn die Beschäftigten in kennzeichnungspflichtigen Lärmbereichen tätig werden sollen. Notwendige arbeitsmedizinische Vorsorgen, z. B. beim Umgang mit Gefahrstoffen oder bei gefährlichen Tätigkeiten ergeben sich aus der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
Der Entleiher muss für die Tätigkeiten und Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung durchführen (§ 5 ArbSchG). Dies gilt sowohl für Arbeiten seiner eigenen Mitarbeiter als auch für Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen, die bei ihm tätig werden sollen. Nur er kennt die Arbeitsabläufe und Rahmenbedingungen und kann diese beurteilen. Diese Forderung leitet sich aus § 11 Abs. 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ab. Vor Beginn der Arbeiten muss der Entleiher die Leiharbeitnehmer über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, unterrichten. In der Unterweisung muss er auch auf erhöhte besondere Gefahren im Arbeitsbereich eingehen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Entlei...